Der Eigenbesitzer ist Beteiligter, wenn gem. § 13 Abs. 1 FlurbG der Eigentümer aus dem Grundbuch nicht ersichtlich ist. Der Nachweis kann durch den Erbschein erbracht werden. Die Gemeinde muss gem. § 12 Abs. 1 S. 2 FlurbG eine Bescheinigung ausfüllen, damit die Flurbereinigungsbehörde den Eigenbesitzer als Beteiligten ansehen kann. Siehe auch Eigenbesitzer in Flurbereinigungsverfahren.