Eine Abfindung in Geld ist nur möglich, wenn der Teilnehmer schriftlich auf sein Land gegen Geld gem. § 52 FlurbG (Landverzichtserklärung) verzichtet. Daneben ist ohne Zustimmung des Eigentümers eine Geldabfindung bei unvermeidbaren Minderausweisungen (siehe unvermeidbare Mehr- oder Minderausweisungen) gem. § 44 Abs. 3 FlurbG und in einem Unternehmensverfahren gem. § 89 Abs. 1 FlurbG möglich.