Sobald der Plan über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen genehmigt (siehe Plangenehmigung) bzw. festgestellt (Planfeststellung) ist, besteht Baurecht im Sinne der notwendigen öffentlichen Zustimmungen (Behördengenehmigungen). Es bedarf zivilrechtlich jetzt nur noch der Genehmigung des Grundstückseigentümers und anderer Rechteinhaber. Sobald diese Genehmigungen vorliegen, kann erst gebaut werden, weil der Grundstücksteil sich noch nicht im Eigentum der Teilnehmergemeinschaft oder Stadt/Gemeinde ist. Dies legt erst der Flurbereinigungsplan fest und wird rechtskräftig am Tag der in der Ausführungsanordnung als neuer Rechtszustand benannt worden ist. D.h., alles was im Plan nach § 41 FlurbG genehmigt/festgestellt wurde und vor dem neuen Rechtszustand gebaut wird, wird als Vorausbau bezeichnet. Unter dem Begriff Ausbau werden auch Pflanzmaßnahmen, Bodenverbesserungen oder Beseitigungen verstanden.
Alle Maßnahmen im Vorausbau gehen in der Wertermittlung nicht zu Gunsten oder zu Lasten der Einlagewerte, sondern der Teilnehmergemeinschaft gem. § 46 FlurbG. Bsp.: Wird ein Weg über einen Acker gebaut, so erhält der Eigentümer die Einlagewerte für Acker und nicht für die Wegefläche.
Eine Zustimmungserklärung zum Vorausbau sollte folgenden Inhalt besitzen:
- Welche Maßnahme aus dem Plan nach § 41 FlurbG soll umgesetzt werden?
- Wann soll die Maßnahme umgesetzt werden?
- Wie soll die Maßnahme umgesetzt werden? Den betroffenen Eigentümer/Rechteinhaber sollte der Plan nach § 41 FlurbG oder/und der Bauentwurf (Ausführungsplanung) vorgelegt und erläutert werden.
- Aufführen der Grundstückseigentümer und zustimmungspflichtigen Rechteinhaber. Ein Grundstückseigentümer braucht nicht mehr zuzustimmen, wenn er bereits auf das Land verzichtet hat. Zustimmungspflichtige Rechteinhaber können Anwartschaftsberechtigte (Auflassungsvormerkung, Verfügungsverbot), Leitungsrechteinhaber (jedoch nicht mehr Träger öffentlicher Belange, die bereits gem. § 41 Abs. 2 FlurbG beteiligt worden), Nießbrauchsberechtigte, Rechteinhaber die ihr Recht gem. § 14 FlurbG angemeldet haben, sein. Im Wesentlichen sind hier die Angaben aus Abteilung II des Grundbuches von Interesse. Der Pächter wäre rechtlich gesehen nur ein zustimmungspflichtiger Rechteinhaber, wenn er sein Recht gem. § 14 FlurbG angemeldet hat (siehe Anmeldung unbekannter Rechte). Meist werden jedoch solche Rechte nicht angemeldet. Da die Teilnehmergemeinschaft i.d.R. jedoch weiß wer das Grundstück bewirtschaftet, sollte sie auch den Pächter um Zustimmung bitten. Andere Rechteinhaber können um Zustimmung gebeten werden, wenn diese bekannt sind und durch die Maßnahme das Recht betroffen ist.
- Welche Flurstücke sind von der Maßnahme betroffen?
- Festlegung wer die Maßnahme nach der Fertigstellung unterhält.
- Festlegung ob und wie die Maßnahme straßenrechtlich gewidmet werden soll. Zustimmung zur Widmung lt. Straßengesetz (Bsp.: § 6 Abs. 3 SächsStrG).
- Festlegung wer zukünftig Grundstückseigentümer wird (TG, Gemeinde, Privat)
- Folgende Hinweise sollten zusätzlich in der Zustimmungserklärung auftauchen:
- die unwiederrufliche Zustimmung gilt gem. § 15 FlurbG auch für Rechtsnachfolger
- ob und wie Einblick in welche Unterlagen (Plan 41; Ausführungsplan) genommen wurde und wie aufgeklärt wurde
- das der Einlagewert sich nach dem Stand richtet, der vor der Maßnahme vorlag. Die durch die Maßnahme eingetretene Wertänderung geht zu Gunsten bzw. zu Lasten der Teilnehmergemeinschaft gem. § 46 FlurbG.
- das der Vorausbau den Verfahrensablauf beschleunigen und die Neuverteilung erleichtern soll