Die Durchführung eines Anhörungstermines vor der Anordnung eines Zusammenlegungsverfahrens ist gem. § 93 Abs. 2 Satz 2 FlurbG vorgeschrieben. Gegenüber der Aufklärung gem. § 5 Abs. 1 FlurbG (bei einem Regelflurbereinigungsverfahren), ist die Anhörung (siehe auch Wikipedia Artikel Anhörung) an keine Form gebunden. Es gibt 4 Beteiligtengruppen die zu hören sind, dies
- sind die voraussichtlich beteiligten Grundstückseigentümer,
- die landwirtschaftliche Berufsvertretung
- die Gemeinde(n) und
- der Gemeindeverband.
Zu empfehlen ist ein Anhörungstermin in der künftigen Zusammenlegungsgemeinde zu der mittels öffentlicher Bekanntmachung geladen wird. Damit die potentiellen Teilnehmer ausreichend über das geplante Zusammenlegungsverfahren informiert sind, sollten in Analogie zum Aufklärungstermin gem. § 5 Abs. 1 FlurbG über folgende Punkte unterrichtet werden:
- Zweck und Ziel des Zusammenlegungsverfahrens
- geplante Abgrenzung des Zusammenlegungsgebietes
- Verfahrensablauf und zeitlicher Ablauf
- Möglichkeiten im Zusammenlegungsverfahren (Bodenordnung, Vermessung, Baumaßnahmen, Rechteregulierung, naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen ...)
- voraussichtliche Kosten
- Möglichkeit der Vorstandsbildung ansprechen
Die Stellungnahmen und Äußerungen im Anhörungstermin sind gemeinsam mit den Anträgen durch die Flurbereinigungsbehörde zu bewerten ob ein objektives Interesse an der Durchführung eines Zusammenlegungsverfahrens besteht. Evtl. ist die geplante Zusammenlegungsgebietsgrenze noch mal abzuändern.