Die Grunderwerbsteuer bei Landverzichtserklärungen wird erst mit dem Zeitpunkt fällig, der in der Ausführungsanordnung gem. § 61 FlurbG festgelegt wird. Die Rechtsposition für den zukünftigen Eigentümer zwischen dem Zeitpunkt der Annahme der Landverzichtserklärung (Wirksamkeit der Erklärung) und dem Zeitpunkt des neuen Rechtszustandes ist noch so unsicher, das der Tatbestand des Grunderwerbsteuergesetzes noch nicht erfüllt ist.
Die Flurbereinigungsbehörde kann gem. § 108 FlurbG bescheinigen, dass der Erwerbsvorgang für die Durchführung des Flurbereinigungsverfahren erforderlich ist und dem Zweck des Verfahrens entspricht. So kann der Erwerbsvorgang (auch Notarverträge) Grunderwerbssteuerfrei sein.
Quellen:
- BFH vom 24.11.1971 (Az.: II 200/65)
- BFH vom 17.05.2000 (Az.: II R 47/99)
- BFH vom 23.08.2006 (Az.: II R 41/05)
- Nr. 1.7.1 der Schriftenreihe der Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaft Landentwicklung Heft 19 „Flurbereinigung und Steuern“ aus dem Jahr 2002
Kurzbeschreibungen zu den Urteilen siehe den Artikel "Zusammenfassung von aktuellen Gerichtsentscheidungen" im Menü Justiz