Die vorläufige Besitzeinweisung, als Ermessensentscheidung der Flurbereinigungsbehörde, ist eine zeitlich befristete Anordnung, die mit der Ausführung des Flurbereinigungsplanes endet (vgl. § 66 Abs. 3 FlurbG). Sie bewirkt, dass der Besitz, die Verwaltung und die Nutzung der neuen Grundstücke zu einem festgelegten Zeitpunkt an einen zu benennenden Empfänger (meist der zukünftige Eigentümer) übergehen (vgl. § 66 Abs. 1 FlurbG). Voraussetzungen für eine formell und materiell richtige vorl. Besitzeinweisung sind:
- Sie ist zweckmäßig. Begründung der Ermessensentscheidung.
- Grenzen sind in die Örtlichkeit übertragen worden (§ 65 Abs. 1 FlurbG)
- Endgültiger Nachweis der Flächen und Werte der neuen Grundstücke liegt vor (§ 65 Abs. 1 FlurbG)
- Verhältnis der Abfindung zur Einlage steht fest (§ 65 Abs. 1 FlurbG)
- Öffentliche Bekanntmachung der vorl. Besitzeinweisung (§ 65 Abs. 2 FlurbG) und Auslegung der Überleitungsbesimmungen (§ 65 Abs. 2 S. 3 i.V.m. § 62 Abs. 2 FlurbG)
- Beschränkt sich die vorl. Besitzeinweisung auf Teilgebiete kann sie auch zugestellt werden (§ 65 Abs. 2 FlurbG)
- Vorstand der Teilnehmergemeinschaft wurde gehört (§ 65 Abs. 2 S. 3 i.V.m. § 62 Abs. 2 FlurbG)
- Überleitungsbestimmungen (§ 65 Abs. 2 S. 3 i.V.m. § 62 Abs. 2 FlurbG)
- Hinweis in der öffentl. Bekanntmachung, dass die Flurbereinigungsbehörde Entscheidungen gem. § 69 und 70 FlurbG treffen kann (§ 66 Abs. i.V.m. § 71 FlurbG)
- Festlegung eines Stichtages für den Besitzübergang (§ 66 Abs. 1 FlurbG)