Die Teilnehmergemeinschaft (TG) entsteht mit der Anordnung eines Flurbereinigungsverfahrens und ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (Realkörperschaft, keine Gebietskörperschaft). Gem. § 16 Abs. 1 FlurbG bilden die Eigentümer der zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücke, sowie die den Eigentümern gleichstehenden Erbbauberechtigten und in den neuen Bundesländern die teilweise vorhandenen Gebäudeeigentümer die Teilnehmergemeinschaft. Sie nimmt die gemeinschaftlichen Angelegenheiten gem. § 18 Abs. 1 FlurbG und je nach Bundesland weitere Aufgaben gem. § 18 Abs. 2 FlurbG der Teilnehmer wahr. Vertreten wird die TG gem. § 21 FlurbG durch den Vorstand, der von den Teilnehmern gewählt wird.