Das Wohnungseigentum unterteilt sich in das Sonder- und Gemeinschaftseigentum. Am Gemeinschaftseigentum können Sondernutzungsrechte begründet werden.
Lt. Urteil des OVG MekPom vom 19.10.2011 (Az.: 9 K 10/10) ist Teilnehmer gem. § 10 Nr. 1 FlurbG der teilrechtsfähige Verband und nicht der einzelne Wohnungseigentümer. Auch wenn es im genannten Urteil offen geblieben ist, muss angenommen werden, dass einzelnen Wohnungseigentümer Nebenbeteiligte i.S.v. § 10 Nr. 2d FlurbG sind, wenn diese Sondernutzungsrechte am Grundstück (Stellplatz, Garten) besitzen.
Ob und inwieweit die Flurbereinigungsbehörde in die Miteigentumsanteile der einzelnen Wohnungseigentümer eingreifen kann, ist strittig. Wenn der Zweck des Verfahrens anders nicht erreicht werden kann, dürfte dies möglich sein. An dieser Stelle ein Hinweis auf eine interessante Diskussion im Rechtspflegerforum (http://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php?74622-Flurbereinigungsverfahren-(Änderung-MEA-an-WEG))