Zusammenfassung
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Die Autorin beschäftigt sich im Wesentlichen mit der möglichen straßenrechtlichen Einziehung und Beseitigung von Feldwegen um die angestrebten Flächenvergrößerungen für die Landwirtschaft zu realisieren. Sie geht weiterhin der Frage nach, ob es eine gesetzliche Erschließungspflicht für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke mit Wegen besteht.
Die Abhandlung wird hier stichpunktartig (teilweise zitiert) wiedergegeben. Ich weise darauf hin, dass die Sichpunkte nicht dazu dienen den Inhalt der Abhandlung zu verstehen und Rückschlüsse daraus zu ziehen. Die Stichpunkte sollen Grundlage sein, um die Abhandlung komplett zu lesen, wenn anhand der Stichpunkte Interesse am Thema geweckt wurde.
- ohne Weiteres lässt sich ein Wirtschaftsweg nicht beseitigen, auch wenn die Bedeutung des Weges abgenommen hat
- Rechtliche Einordnung des Weges (Straße nachd em Straßenrecht oder Privatweg). Feldwege gibt es in der ein oder anderen rechtlichen Gestalt.
- Widmungsakt als Voraussetzung für die Entstehung einer öffentl. Straße
- Widmung hat keinen Einfluss auf das Eigentum, lediglich das Eigentum wird eingeschränkt --> Gemeingebrauch entsteht
- straßenrechtliche Einziehung nur dann, wenn es sich um eine öffentl. Straße handelt.
- lässt sich eine Widmung nicht eindeutig nachweisen, helfen Eintragungen im Grundsteuerkataster, aus Plänen und Karten
- die tatsächliche Nutzung und Bedeutung des Weges kann zu Bestimmung, ob es eine gewidmete öffentl. Straße ist, herangezogen werden
- ein Weg der hauptsächlich für die Bewirtschaftung weniger angrenzender Äcker benutzt wird, könnte für einen Privatweg sprechen
- für die Öffentlichkeit unentbehrliche Wege könnten gewidmete öffentl. Straßen sein
- Ohne Einfluss auf die Wirkung der Widmung sind tatsächliche Vorgänge, wie das Aufhören des Verkehrsoder der Beseitigung der Straße. Wird eine öffentl. Straße beseitigt ohne das sie eingezogen wurde bleibt weiterhin eine öffentl. Straße
- Einziehungsregeln für die Einziehung maßgebend (Bs.: fehlende Verkehrsbedürfniss, Einziehung für das Allgemeinwohl notwendig)
- Fußgängerverkehr wird auf Feldwegen nur geduldet, wenn nich explizit in der Widmungsverfügung als zugelassene Verkehrsart erfasst wurde
- Betretungsrecht gem. § 27 BNatschG bleibt unberührt
- Umfasst der Widmungsakt auch den Fußgängerverkehr (auch indirekt, wenn der Widmungsakt auch den Benutzerkreis meinte), ist bei der Einziehung der Wegfall des Verkehrsbedürfnisses zu belegen. Dies wird häufig scheitern.
- Verkehrsbedürfniss an Wegen kann durch Flurbereinigungsverfahren
- Verkehrsbedürfnis des Grundstückseigentümers an Wegen, obwohl seine landwirtschaftlichen Grundstücke verpachtetet sind
- Beurteilung der Entbehrlichkeit eines Weges hängt am tatsächlichen Bedürfnis für die Benutzung und nicht an sonstigen Interessen des Eigentümers an der Aufrechterhaltung
- Bedürfnis des Eigentümers an der Benutzung des Weges trotz Verpachtung?
- Eigentümer kann während der Pachtzeit das Eigentum nicht nutzen --> kein Bedürfn
- is des Eigentümers auf Benutzung des Weges (eigene Anm.: kritisch!)
- hat der Verpächter kein Besichtigungsrecht seines Eigentums, besteht kein Bedürfnis (eigene Anm.: kritisch!)
- Verkehrsbedürfnis kann nach der Pachtzeit wieder entstehen
- Verkehrsbedürfnis ist zum Zeitpunkt der Einziehungsverfügung entscheidend, ein zukünftiges Verkehrsbedürfnis ist unrelevant (eigene Anm.: kritisch!)
- Beseitigung eines Weges zum Zwecke der gemeinsamen Bewirtschaftung
- Schlagvergrößerung durch Beseitigung von Wegen ist Förderung der Landwirtschaft und wäre öffentliches Wohl
- Förderung der landwirtschaftlichen Erzeugung in Hinblick auf verbesserte Erschließung ist im öffentlichen Interesse nach herrschender Meinung
- Autorin sieht auch die Beseitigung von Wegen als öffentliches Wohl an
- Förderung der Landwirtschaft durch verbesserte und erleichterte Bewirtschaftung steht heute im Vordergrund statt Sicherung der Nahrungsmittelproduktion zur Versorgung der Bevölkerung
- Landwirte sind kostengünstige Landschaftspfleger
- Art 14 Abs. 1 GG soll auch die Möglichkeit der Nutzung des Eigentums gewährleisten --> Anspruch auf Zugang zum öffentlichen Wegenetz (durch Schaffung von Wegen oder Wegerechten)
- Ist der Anspruch auf Erschließung auch eine Verpflichtung zur Erschließung?
- Autorin geht davon aus, dass der Gesetzgeber keine Erschließungsverpflichtung geschaffen hat.
- Anspruch auf Zugang gem. GG ist nicht Verpflichtung auf Zugang gegen den Willen des Eigentümer (keine Erschließungspflicht für landwirtschaftliche Grundstücke)
- Die Formulierung "müssen" in § 44 Abs. 3 S. 1, 1. HS FlurbG wird nach Gesetzesauslegung der Autorin nicht als Verpflichtung der Behörde angesehen --> lediglich Anspruch auf Erschließung
- keine Erschließungsverpflichtung (eigene Anm.: kritisch!)
- Erschließungsanspruch liegt nicht im Gestaltungsermessen der Behörde (eigene Anm.: kritisch!)
- keine Erschließungspflicht, weil die Verbesserung nur als Ermöglichung gesehen wird (eigene Anm.:
kritisch!)
- bei gewünschter gemeinsamer Bewirtschaftung soll die Flurbereinigungsbehörde die Abfindung gestalterisch zusammenfassen und als Einheit sehen (eigene Anm.: kritisch!)
- Erschließungspflicht würde Ziele von § 44 Abs. 3 FlurbG widersprechen. (eigene Anm.: kritisch!)
- Nichterschließungswunsch soll berücksichtigt werden (z.B. wegen gemeinsamer Bewirtschaftungsinteresse)
- Verzicht auf Erschließung muss schriftlich wie § 52 Abs. 2 S. 1 FlurbG erklärt werden
- Statt Neuanlage eines Weges kommt die Wegedienstbarkeit in Betracht, die zur Erschließung ausreichend ist
- Kabel, Kanäle und andere versorgungsleitungen im Weg können trotz vorliegen der Einziehungsvoraussetzungen gegen eine EInziehung sprechen
- Einziehung von geschaffenen Flurbereinigunsgwegen unterliegen strengeren Einziehungsmaßstäben
- Unterschiedliche Einziehungsbestimmungen in der Ländergesetzen
- Verpflichtungsklage eines Grundstückseigentümers oder Pächters gem. § 14 GG auf Einziehung
- Pacht ist vermögenswertes Recht und zählt zum Schutzbereich des § 14 Abs. 1 GG
- an Privatwegen gibt es keinen Gemeingebrauch, der Eigentümer entscheidet allein über die Benutzung
- Entstehung zu einer "tatsächlich öffentlichen Straße"
- das allgemeine Betretungsrecht zur Erholung kann die Nutzungsmöglichkeit des Eigentümer nicht einschränken
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