Gem. § 6 Abs. 2 SächsStrG kann die Flurbereinigungsbehörde eine Widmungsverfügung erlassen. Für die Eintragung ins Straßen- und Bestandsverzeichnis ist eine Eintragungsverfügung notwendig, für die gem. § 3 StraBeVerzVO die Kommune zuständig ist. In anderen Bundesländern wird es sicher ähnlich sein. Ohne die Eintragung des gewidmeten Weges ins Straßen- und Bestandsverzeichnis, ist die öffentliche Widmung des Weges schwer sichtbar.