Die Agricola-Verlag GmbH hat im Januar 2013 die 9. Auflage des Standardkommentares veröffentlicht. Begründet wurde das Standardwerk durch die Herren August-Wilhelm Seehusen und Thomas Claus Schwede. Die aktuelle 9. Auflage des Seehusen/Schwede wurde durch die Herren Klaus Wingerter und Dr. Christoph Mayr bearbeitet. Da die Überarbeitungen nicht gleich ins Auge springen, will ich hier auf wesentliche Änderungen hinweisen.

 

 

Der Standardkommentar darf bei keinem Flurbereiniger fehlen, aber auch von Flurbereinigung betroffenen Grundstückeigentümern, Rechtsanwälten und Beiständen ist das Buch sehr zu empfehlen. Zu einem Preis von 82,00 € erhält man neben der gebunden analogen Ausgabe die gesamte Ausgabe auf CD in digitaler Form (PDF). Die Suche nach Schlagwörtern gelingt so erheblich schneller. Das Buch mit der ISBN 978-3-920009-11-7 kann direkt beim Agricola-Verlag oder einem anderen Buchhändler bestellt werden.

 

Die wesentlichen Änderungen in den einzelnen Randnummern (Rn.) sind nach den Teilen des FlurbG sortiert. Sie können entweder weiterblättern (siehe unten) oder direkt zu den einzelnen Teilen springen (rechte Leiste).


 

Erster Teil - Grundlagen der Flurbereinigung

§ 1 - Begriffe

  • Unterscheidung der Flurbereinigungszwecke nach dem begünstigten Personenkreis in Rn. 2
  • Rn. 4 letzten Absatz erweitert und weitere Ziele aus dem ROG übernommen
  • Der 1. Flurbereinigungszweck wird auch erfüllt, wenn ohne wesentliche Zusammenlegung das Wegenetz hinsichtlich Breite und Tragfähigkeit angepasst wird. (Rn. 9)

§ 4 - Flurbereinigungsbeschluss

  • In Rn.5 Abs. 3 weitere Erläuterungen zum objektiven, öffentlichen und wirtschaftlichen Interesse
  • Wegen dem wirtschaftlichen Interesse muss die Kostenlast der Beteiligten bei der Anordnung berücksichtigt werden, wenn die Zuschüsse sinken (Rn. 7)
  • Verdeutlichung in Rn. 17 Abs. 2, dass die Behörde keinen Ermessensspielraum bei der Anordnung von LwAnpG-Verfahren hat.
  • Erweiterung von Rn. 18 Abs. 2 hinsichtlich des Anwendungsbereiches des LwAnpG, wann ein Verfahren nicht eingeleitet bzw. es eingestellt werden kann

§ 5 - Anhörung der Eigentümer und Behörden

  • Hinweis welche Maßnahmen ergriffen werden müssen, wenn voraussichtlich die kalkulierten Kosten im Laufe des Verfahrens erheblich überschritten werden (Rn. 4)
  • Rechtswidriger Flurbereinigungsbeschluss, wenn der Aufklärungszweck nicht erfüllt wird (Rn. 5)
  • weitere Heilungsmöglichkeiten bei unterlassener Anhörung (Rn. 7)

§ 6 - Inhalt und Form des Flurbereinigungsbeschlusses

  • Aussagen zum Auslegungsbeginn (Rn. 7)

§ 8 - Flurbereinigungsgebiet

  • weiteres Beispiel für eine geringfügige Änderung (Rn. 4 Abs. 1 vorletzter Satz)
  • rechtswidrige Weisung der Oberbehörde (Rn. 6)
  • Gründe und Empfehlungen für die Teilung eines Flurbereinigungsgebietes (Rn. 7 und 8)

§ 9 - Einstellung

  • Einstellung aus politischen Ansichten/Forderungen (Rn. 4)

 


Zweiter Teil - Die Beteiligten und ihre Rechte

§ 10 - Beteiligte

  • weitere Erläuterungen hinsichtlich des Pachtrechtes im Verfahren (Rn. 2 Abs. 2)
  • weitere Erläuterungen zur GbR, ihrer Vertretungsbefugnis und Grundbuchbezeichnung (Rn. 4) und Wohnungseigentum (Rn. 7)
  • gemeinschaftliche Verwaltung von Erbengemeinschaften (Rn. 10)

§ 13 - Ungeklärte Berechtigungen

  • In Rdnr. 1 zu § 13 FlurbG ist die Bemerkung strittig (str) hinter dem Satz "Der Eigenbesitzer kann auch nach § 52 auf Landabfindung verzichten" entfallen.
  • weitere Details zum Eigenbesitzer und Vertreterbestellung (Rn. 3)

§ 14 - Anmeldung unbekannter Rechte

  • Bringschuld der Beteiligten und detaillierte Beschreibung möglicher Rechte (Rn. 1)

§ 16 - Teilnehmergemeinschaft, Rechtsnatur

  • TG ist Behörde (Rn. 1 Abs. 2)

§ 17 – Aufsicht

  • Klarstellung des § 17 Abs. 1 Satz 2 FlurbG in Rn. 1, dass auch die Fachaufsicht (neben der Rechtsaufsicht) die Flurbereinigungsbehörde über die TG hat. Zusätzlicher Absatz in Rn. 4. Die TG unterliegt dem Haushaltsrecht des Bundeslandes, sofern keine Ausnahmeregelung besteht.

§ 18 - Aufgaben

  • Hinterlegungsmöglichkeit (Rn. 8)

§ 19 - Beiträge der Teilnehmer

  • Präzisierung welche Kosten nur als Beiträge umgelegt werden können (Rn. 1)
  • Denkmalschutz- oder Naturschutzvorhaben dienen nicht dem Interesse der Teilnehmer (Rn. 3 Abs. 2)
  • Das Interesse der Teilnehmer gem. § 19 muss auf die Gesamtheit aller Teilnehmer abgestellt werden
  • Zusatz in Rn. 13 Abs. 2 hinsichtlich der bereits geleisteten Vorschusszahlungen beim Eigentumsübergang
  • Vertiefung in Rn. 14 Abs. 1 wann eine Anlage als "besonders" gem. § 19 Abs. 1 anzusehen ist
  • Die Nutzung der Anlage ist für eine Beitragsbefreiung unerheblich (Rn. 20)

§ 21 - Vorstand; Wahl

  • Stimme eines Bevollmächtigten, wenn dieser auch Teilnehmer ist (Rn. 5)
  • Bevollmächtigter muss kein Teilnehmer sein (Rn. 5 Abs. 2)
  • Rüge im Wahltermin notwendig, wenn Selbstkontrolle nicht möglich ist (Rn. 7)
  • Weitere Erläuterungen zur Stellvertreterregelung (Rn. 9)
  • Hinweise zu speziellen Vorstandsmodalitäten in Brandenburg (Rn. 11)

§ 22 - Teilnehmerversammlung

  • Kosten für reine Informationsveranstaltungen sind Verfahrenskosten (Rn. 1)

§ 23 - Ablehnung und Abberufung des Vorstandes

  • Kritik an der unpraktikablen Möglichkeit und Vorschlag an die Flurbereinigungsbehörde (Rn. 1)

§ 24 - Ehrenamt

  • Möglichkeit der landesweiten Festlegung pauschalierter Entschädigungssätze dargestellt und das ein 87er Verfahren keine höhere Entschädigung rechtfertigt (Rn. 1)
  • keine Pflicht zur Übernahme des Ehrenamtes und Möglichkeit des Rücktritts (Rn. 1)
  • ehrenamtliche Tätigkeiten sind gesetzlich unfallversichert

§ 25 - Befugnisse des Vorstandes

  • Informationspflicht auch umgekehrt (Rn. 2 Abs. 3)

§ 26 - Organisation des Vorstandes

  • Rotationsmöglichkeit des Vorstandsvorsitzenden (Rn. 1)
  • Detaillierte Darstellung die Nichtöffentlichkeit von Vorstandssitzungen (Rn. 2 Abs. 2).
  • In Bayern sind Sitzungen generell öffentlich (Rn. 2 Abs. 3) (Anm. gem. VAF III Nr. 3.3.4.4 in Sachsen ebenso)
  • Empfehlung an den Vorstand bei Beschlüssen über Verträge (Rn. 2a)
  • Hinweise zu möglichen In-Sich-Geschäften wenn der Bürgermeister Vorstandsvorsitzender ist (Rn. 3)

Vorb. zu § 26a-e - Verband der Teilnehmergemeinschaften

  • in RLP ist der Verband auch Mitglied im Landesverband der Wasser- und Bodenverbände RLP (Rn. 8)
  • Kassenverwaltung in Schleswig-Holstein durch die Landesbank (Rn. 9)
  • Aufnahme von NRW und Sachsen-Anhalt (Rn. 12 und 13)

§ 26a - Verband: Entstehung

  • Löschung des Wortes "hoheitlich" im jetzt neuen Satz "Auch das wichtige Ziel, des Verbandsapparat gut auszulasten, erlaubt keine Tätigkeit in anderen Bereichen" (Rn. 1)
  • Beispiel für unzulässige Maßnahmen des Verbandes (Rn. 1)

§ 26 b - Vorstand; Verbandsbeiträge

  • Wenn Beitragserhebung gem. Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz an der Verband übertragen ist, dann ist der Verband Klagegegner, außer wenn der Verband nur im Auftrag handelt (Rn. 2 Absatz 2)

§ 26 d - Aufsicht

  • Für Planungsfehler der Flurbereinigungsbehörde haftet weder der Verband, noch die TG (Rn. 3)

§ 27 - Wertermittlung

Zusatz zum Maßgebenden Zeitpunkt der festzustellenden Werte (Rn. 10)

Alternative zur neu Bewertung bei Wertänderung zwischen Wertermittlungszeitpunkt und Stichtag (Rn. 11)

§ 28 - Bewertung nach Nutzen

  • Löschung des letztes Satzes von Rn. 2 (begünstigtes Agrarland)
  • Möglichkeit der Restwertbewertung von privaten Wegen (Rn. 5 Abs. 2)
  • Hinweis zur Ablösung der WertV durch die ImmoWertV (Rn. 6 Abs. 2)
  • lt. ImmoWertV gibt es kein begünstigtes Agrarland mehr, Möglichkeit wie Agrarland trotzdem differenziert werden kann wird dargestellt (Rn. 6 Abs. 2)
  • Abweichungen bei Ortslagennähe und Erwerbsinteresse --> kein abweichen vom Regelwert (Rn. 8 Abs. 2)
  • Nässe als Ertragsungünstig in Rn. 12 aufgenommen
  • Einzelbäume bilden keinen Waldrand (Rn. 12)
  • Verdeutlichung in Rn. 14, dass dauernde Beschränkungen der Nutzbarkeit zu berücksichtigen sind
  • Zu- und Abschläge im Rahmen (Rn. 23)
  • Rahmen muss vor der Durchführung der Wertermittlung festsehen (Rn. 24)
  • starke und umfangreiche Überarbeitung von Rn. 31

§ 29 - Bewertung nach Verkehrswert

  • Überarbeitung von Rn 6 wegen Übernahme aus der ImmoWertV
  • Rn 7 erweitert was baureifes Land ist
  • Rn 12 erweitert in Hinblick, wann Verkehrswertbewertung nicht anwendbar ist
  • Entscheidung zum Sportplatz in Rn. 26 aufgenommen

§ 31 - Sachverständige

  • Tätigkeiten von Teilnehmern (rn. 3)
  • Darstellung, dass in Bayern, Brandenburg und Sachsen der Vorstand mit Sachverständigen für die Wertermittlung zuständig ist (Rn. 4)

§ 32 - Feststellungsverfahren

  • wie in Rn. 24 zu § 28 nochmal: Rahmen muss vorher niederschriftlich festgelegt sein
  • Wenn Einlage- und Abfindung und Freistellung von Flächenabzug und Beitrag kann die Wertermittlung nicht erfolgreich gerügt werden (Rn. 10)
  • Keine Notwendigkeit die Wertermittlung in allen Einzelheiten zu erläutern (Rn. 11)

§ 34 - Veränderungssperre

  • Abs. 1 Nr. 3 ist eine abschließende Aufzählung (Rn. 7 Abs. 3)
  • Vorschrift dient nicht dem Natur- oder Wasserschutz, noch nach dem Baurecht (Rn. 7 Abs. 4)

§ 35 - Betretungsrecht

  • Übertragung in einigen Bundesländern auf die TG (Rn. 1)
  • Anfechtungsmöglichkeit des Flurbereinigungsplanes wegen Aussagen hinsichtlich Absteckung und Abmarkung (Rn. 4)

§ 36 - Vorläufige Anordnung

  • das Ziel der Strukturverbesserung aufgenommen in Rn. 1
  • § 37 Abs. 1 FlurbG Maßnahmen aufgenommen in Rn. 2
  • Hinweis das die Dringlichkeit vom Einzelfall abhängt in Rn. 14
  • Erweiterung Rn. 14 hinsichtlich Anspruch nach § 40 und Dringlichkeitserfordernis
  • Gründe aus dem Urteil des BVerwG vom 14.11.2012 in Rn. 15 aufgenommen (Feststellungsnotwendigkeit, Strukturverbesserung)
  • Rn. 15 erweitert. Ein nicht zwingend notwendiger Wirtschaftsweg begründet keine Dringlichkeit
  • Bestimmtheitsgrundsatz in Rn. 19 vertieft
  • kein Anhörungstermin gem. § 59 Abs. 2 wenn die Entschädigung mitd er Anordnung festgesetzt wird (Rn. 22)

 


 

Dritter Teil - Neugestaltung des Flurbereinigungsgebietes

§ 37 - Neugestaltung

  • Auftrag hinsichtlich der Belange des Naturhaushaltes vertieft und auf die Kompensationsregelungen wird eingegangen (Rn. 3)
  • Einfügung von Rn. 4a (Inhalt teilweise aus Rn 4) und vertieftest eingehen auf gebaute Anlagen die außerhalb des Flurbereinigungsgebietes liegen (haushaltsrechtlich nicht förderfähig).
  • Verdeutlichung in Rn. 9 des Begriffes Zersplitterter Grundbesitz, dass dies im Verhältnis zum gesamten verfahrensgebiet gesehen werden muss.
  • Hinweis zur Bewältigung von schädlichen Bodenauswirkungen (Rn. 17)
  • Abs. 2 in Rn. 34 eingefügt. Möglichkeit der Flurbereinigung um Nutzungskonflikte mit den Zielen der Raumordnung in Einklang zu bringen.
  • keine Pflicht zur zwangsweisen Inanspruchnahme von Grundstücken wegen raumordnungsrechtlich zugelassenen wirtschaftlichen Tätigkeiten (Rn. 35)
  • keine Werterhöhung von Grundstücken für den öffentlichen Bedarf (Rn. 36)
  • Verdeutlichung der Rechtsbegriffe Benehmen und Einvernehmen (Rn. 45)
  • Starke Erweiterung der Rn. 47 durch hinzufügen den Absätze 2, 3 und 4 (Naturschutz, Privatnützigkeit)
  • Höherer Landabzug für Fremdenverkehr meist nicht möglich (Rn. 50)
  • Jagdausübungsrecht ist eine eigentumsrechtlich geschützte Rechtsposition (Rn. 56)

§ 39 - Gemeinschaftliche Anlagen

  • Zuteilung gemeindeeigener Grundstücke für Aufgaben der Gebietskörperschaft (Rn. 3)
  • Erleichterung des landwirtschaftlichen Verkehrs als maßgeblicher Grund für die Flurbereinigung (Rn. 4)
  • Waldwege nach dem Landeswaldgesetz sind keine ausreichende Erschließung i.S.d. FlurbG (Rn. 5 Abs. 2)
  • Stromversorgungsanlage ist keine gemeinschaftliche Anlage (Rn. 11)

§ 40 - Öffentliche Anlage

  • Hinweise zum Urteil über Windkraftanlagen und ihrem öffentlichen Interesse (Rn 1)
  • starke Erweiterung von Rn. 2 hinsichtlich der Umgestaltung von ökologisch wertvollen Flächen
  • unveränderte Erhaltung von Landschaftsbestandteilen sind keine Anlage (Rn. 2)
  • Erweiterung von Rn 2a hinsichtlich der Bereitstellung von Land für öffentliche Anlagen
  • Erweiterung von Rn. 6. Dienstbarkeit muss ebenso möglich sein wie der Entzug. Liegt im Ermessen, weil für eine Dienstbarkeit weniger Fläche zur Verfügung gestellt werden muss.
  • Abs. 4 in Rn. 7 eingefügt (Abzug über 1,5 % kann auch zu hoch sein)
  • Erweiterung von Rn. 8 (Abzug auf ein konkretes Grundstück nicht möglich; Gebot der Geringfügigkeit)
  • Kapitalertrag muss auch Teil der ersparten Kosten umfassen. Flurbereinigungsbehörde hat nicht die Aufgabe Wettbewerbsvorteile zu verschaffen (Rn. 10)
  • mit dem Kapitalbetrag kann auch Land aufgekauft werden um den Landabzug zu senken (Rn. 11)
  • Rn. 15 eingefügt (Geltungsbereich des LwAnpG)

§ 41 - Plan über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen

  • Vertiefende Erläuterung zur Veränderung des Wegenetzes (Rn. 4)
  • Kein Abfindungsanspruch von Inhabern von Telekommunikationsleitungen, gem. § 72 TKG (Rn. 4)
  • Abs. 3 von Rn. 8 hinzugefügt (subjektives-öffentliches Recht von Betroffenen)
  • Wichtigkeit der Naturschutzvereinigungen präzisiert (Rn. 11)
  • Abs. 2 Rn. 18 eingefügt. Ein Planfeststellungsverfahren mit anderen Vorhaben wird als eher selten umsetzbar beschrieben.
  • Plan soll nicht anderes Fachplanungsrecht ersetzen. Beispiele für mögliche öffentliche Maßnahmen im Plan (Rn. 18 Abs. 4)
  • Änderung Rohrdurchlass von DN 600 auf DN 500 keine unwesentliche Änderung (Rn. 28)
  • Abs. 3 Rn. 31 eingefügt. Plan gibt Baurecht. Schwarzbauten können auch durch Nachgenehmigung nicht gefördert (wegen Investitionsgewinn) werden. Flurbereinigungsbehörde kann sich schadensersatzpflichtig machen, wenn nicht eingeschritten wird.
  • Wegen Konzentrationswirkung ersetzt der Plan straßenrechtliche Erlaubnisse, aber wegen Sondervorschrift im Wassergesetz, muss Einvernehmen mit der Wasserbehörde hergestellt werden (Rn. 33)
  • Aussagen zum Klagerecht der Naturschutzvereinigungen und ihrer Verwirkung (Rn. 42 Abs. 2)
  • Die automatische Außerkraftsetzung gem. VwVfG des Planes wird nunmehr bezweifelt
  • negative Auswirkungen aus der Zuteilung sind Verfahrenskosten (Rn. 60 letzter Absatz)
  • Rn. 85 erweitert und detaillierter beschrieben
  • Beschränkung der Prüfung auf das Habitatschutzgebiet. Zusammenfassung von UVP- und Natura200-Prüfung möglich. Angrenzende Schutzgebiete evtl. beachten. (Rn. 90)

§ 42 - Gemeinschaftliche Anlagen

  • Unterhaltungslast nach Übergabe beim Empfänger. Mangelnde Unterhaltung nicht Aufgabe der TG und Schlussfeststellung dennoch möglich. (Rn. 2 Abs. 2)

§ 43 - Wasser- und Bodenverbände

  • Möglichkeiten des Verbandes seit 1991 (Rn. 6 Abs. 2)

Vorb. §§ 44-55 - Grundsätze für die Abfindung

  • Planvereinbarung ist ein öffentlich rechtlicher Vertrag ohne Genehmigungserfordernis durch die OFB. (Rn. 4)
  • Vereinbarung ohne Beteiligung der Flurbereinigungsbehörde muss nicht umgesetzt werden (Rn. 4)
  • Rücktritt/Kündigung eine Vereinbarung (Rn. 7)

§ 44 - Landabfindung

  • Stichtag für fortwährende wertbestimmende Faktoren (Rn. 28 Abs. 2)
  • Berücksichtigung von AB-Status Flächen (Rn. 32 Anstrich 1)
  • grundstücksbezogene wertbildende Umstände die langfristig zu deutlich höheren Pachtzinsen führen sind zu berücksichtigen (Rn. 35)
  • Bewirtschaftungshindernisse die in der Einlage nicht vorlagen können zu Wertungleichheit führen (Rn. 35)
  • qualifizierter Planwunsch muss konkret und verfestigt geäußert worden sein. (Rn. 42 Abs. 2)
  • Erschließungsanspruch auch für Teilnehmer die vom Abzug befreit sind (Rn. 60)
  • Durch Gerichtsurteile sind folgende Änderungen im Bereich Erschließung eingearbeitet worden: Die RLW konkretisiert die Anforderungen an ländliche Wege. Demnach ist eine Erschließung mit einer Wegebreite von 2,50 m nicht ausreichend (siehe Rn. 61).
  • Eine Zweiterschließung kann erforderlich sein (siehe Rn. 63)
  • Löschung, dass in Bayern Interessentenwege möglich sind. (Rn. 65)
  • Flurbereinigungsbehörde kann die tatsächliche künftige Nutzungsart dauerhaft vorschreiben (Rn. 70 Abs. 2)
  • Ortslage muss nicht die Heimatgemeinde der Einwurfsfläche sein (Rn. 76)
  • Abweichungsmöglichkeit im Beitrittsgebiet (Rn. 110)

§ 45 - Geschützte Flächen

  • Schwarzbauten können dennoch unter Schutz des § 45 stehen (Rn. 4)
  • Neuordnungsziel kann auch sein, die rechtlichen mit den tatsächlichen Grenzen in Einklang zu bringen (Rn. 6)
  • Verdeutlichung zu Hofflächen (Rn. 8 Abs. 1)
  • Gebäudeflächen (oder gleichgestellt) können auch unbebaute Flächen sein (Rn. 12)
  • Biotope gehören auch zu Nr. 3 (Rn. 13)

§ 47 - Landabzug

  • Hofräume unterliegen auch dem Abzug, aber nicht dem tatsächlichen Abzug (Rn. 5)
  • alle betriebswirtschaftlichen Vorteile kommen als Vorteile in Betracht (Rn 9)

§ 48 - Teilung gemeinschaftlichen Eigentums

  • Differenzierung der Einlage der Gemeinde zu den übrigen Teilnehmern (Rn. 2a)
  • Anwendbarkeit im LwAnpG-Verfahren (Rn 10 Abs. 2)

§ 49 - Aufhebung von Rechten

  • Nutzungsberechtigung für Telekommunikationsleitungen erlischt. Kosten für Verlegung trägt Telekommunikationsunternehmen. (Rn 6)

§ 50 - Abfindung wesentlicher Bestandteile

  • Neuanpflanzung von Weinflächen möglich (Rn. 14)
  • Verweis aufs BGB wegen wesentlichen Bestandteilen (Rn. 16)

§ 51 - Ausgleich vorübergehender Nachteile

  • Rn. 11 eingefügt (Maßgeblicher Zeitpunkt für fortwährende bzw. vorübergehende Nachteile)

§ 52 - Verzicht auf Landabfindung

  • bestätigendes BayVGH Urteil in Rn. 3 eingefügt

§ 54 - Berechnung der Geldansprüche; Masseland

  • Masseland als Eigentumsfläche ist Pachtfläche vorzuziehen (Rn. 8 Abs. 2)
  • Voll- und Nebenerwerbsbetriebe sind gleichrangig (Rn. 8 Abs. 2)
  • Klarstellung zur Selbstbindung (Rn. 10 Abs. 1)
  • Höhere Gebote rechtfertigen nicht zwingend einer Zuteilung (Rn. 10 Abs. 1)

§ 56 - Sicherung der Gebietsgrenzen

  • Flurbereinigungsgebietsgrenze kann nicht geändert werden (Rn. 2)

§ 57 - Abfindungswünsche

  • Anspruch auf Verwirklichung (Rn. 2a)
  • In Rn. 3b zu § 57 wurde die „Betriebserweiterung“ als weiteres Beispiel für wesentliche oder atypische Betriebsänderungen aufgenommen, auf die im Wunschtermin hinzuweisen ist und die einen Anspruch auf Abwägung geben.

§ 58 - Flurbereinigungsplan

  • Anspruch eines nicht unmittelbar betroffenen Besitzstandes (Rn 3)
  • Ausführungen zur Landesgrenzänderung im Flurbereinigungsverfahren auch im Zusammenhang mit Art. 29 Abs. 7 GG (Rn. 11)
  • Erweiterung von Rn. 35 bei Einziehung/Entwidmung von Wegen nach Abschluss des Flurbereinigungsverfahrens

§ 59 - Planbekanntgabe

  • öffentliche Bekanntmachung der Ladung ist ausreichend (Rn 7)
  • Selbständige Ansprüche in Rn. 11 erweitert um unternehmensbedingte Defizite
  • Fehlender Zugang eines Auszuges aus dem Bodenordnungsplan ist Verfahrensfehler. Führt nicht zur Nichtigkeit, wenn Ladung öffentlich bekannt gemacht wurde. Widerspruchsmöglichkeit wurde eröffnet (Rn. 20)
  • Karte ist nicht notwendig (Rn 20 Abs. 2)

§ 64 - Änderung im neuen Rechtszustand

  • Zuständigkeit der Spruchstelle (Rn. 9)
  • Anwendbarkeit in einem LwAnpG-Verfahren (Rn. 12)

§ 65 - Vorläufige Besitzeinweisung

  • kritische Auseinandersetzung mit einer Abhandlung, nachdem lediglich die Koordinate ausreicht (Rn. 4)
  • Besitzeinweisung schafft keinen Vertrauenstatbestand (Rn. 11 Abs. 1)
  • Statistik der Besitzeinweisung erweitert (Rn. 22)

§ 66 - Übergang von Besitz und Nutzung

  • Hinweis zur Aufnahme des Alten und Neuen Standes in Notariatsurkunden (Rn. 6)
  • Hinweis zu einer bay. Verwaltungsvorschrift (Rn. 6)
  • Löschung in Rn. 6, dass die Teilung eines Ersatzgrundstückes durch ÖbV oder Katasteramt erfolgt

§ 68 - Übergang der Rechte

  • Rn. 18 letzten Absatz eingefügt (Klagebefugnis von Jagdgenossenschaften) --> Fehler im Absatz wurden den Autoren bereits gemeldet

§ 73 - Altenteils-, Erwerbs- u.a. Rechte bei Geldabfindungen

  • Rn. 5 eingefügt

§ 79 - Ersuchen der Flurbereinigungsbehörde

  • Angabe des Ranges notwendig (Rn. 3 Abs. 1)

§ 80 - Eintragungsersuchen

  • keine Vorlagenotwendigkeit des Grundschuldbriefes (Rn. 1 Abs. 1)
  • Rang gehört zum Inhalt des Rechtes (Rn. 1 Abs. 1)
  • Zusammenarbeit Grundbuchamt mit der Flurbereinigungsbehörde regeln Verwaltungsvorschriften (Rn. 3)

 

Vierter Teil - Besondere Vorschriften

§ 85 - Sondervorschriften

  • Waldweg ist keine ausreichende Erschließung. (Rn. 1)
  • mehrere Erschließungen können notwendig sein (Rn. 1)
  • Anordnungsbedingungen der Forstbehörde zu Gunsten privater Waldbesitzer sind unzulässig (Rn. 3)
  • Grunderwerbsteuerpflicht bei Differenz im Holzwert (Rn. 7 Abs. 2)
  • Nr. 7 gilt nicht im 87er Verfahren (Rn. 12 Abs. 2)

§ 86 - Vereinfachte Flurbereinigung

  • Privatnützigkeit und objektives Interesse notwendig (Rn. 1 Abs. 2)
  • Anordnungszweck Maßnahmen des Naturschutzes zu ermöglichen ist nicht möglich. Unerheblich ist welcher Anordnungszweck das Verfahren auslöst. (Rn 7)
  • Sofortiger Vollzug wenn Wegenetz schlecht und Besitzzersplitterung vorhanden ist (Rn. 20 Abs. 3)

Vorb. zu §§ 87-90 - Bereitstellung von Land in großem Umfang für Unternehmen

  • Konkretisierung für welche Fälle das 87er Verfahren enteignend ist (Rn. 2 Abs. 2)
  • Konkretisierungen zum freihändigen Landerwerb vor der Enteignung (Rn. 3 Abs. 1)
  • Anordnung 87er Verfahren beginnt die Enteignung. Flurbereinigungsbehörde ist die alleinige Enteignungsbehörde. (Rn 4)

§ 87 - Unternehmensflurbereinigung

  • Landbedarf ist Voraussetzung für den Anordnungsgrund für den Zweck Nachteile für die Landeskultur zu vermeiden (Rn. 2)
  • Verfahren für Energieanlagen möglich, aber wahrscheinlich nicht zweckmäßig (Rn. 3 Abs. 1)
  • Kritische Auseinandersetzung mit dem BVerwG Urteil das die Flurbereinigungsbehörde als Entscheidungsbehörde über Enteignungen sieht (Rn. 4 Abs. 2)
  • Vermögensnachteile im Verfahren (Rn. 5)
  • Pächter hat Klagerecht (Rn. 14)
  • Flurbereinigungsbehörde ist erst mit Anordnung Enteignungsbehörde (Rn. 17)
  • Hinweise wann der Plan nicht außer Kraft tritt (Rn. 20)
  • Erweiterung von Rn. 20a (Konfliktlösung BPlan durch Flurbereinigung)

§ 88 - Sondervorschriften

  • Pächterinteressen sind mit abzuklären (Rn. 2)
  • Maßstab einer Karte im Zusammenhang mit dem Bestimmtheitsgebot und Heilungsmöglichkeit (Rn 7 Abs. 2)
  • Abweichung im 87er bei Ablauf von Fristen droht (Rn. 7 abs. 2)
  • Erforderlichkeit des Vorziehens der Unternehmensmaßnahme (Rn. 11)
  • Keine Erstattung von ersparten Aufwendungen (Rn. 16 Abs. 2)
  • Entschädigung des Pächters unabhängig des evtl. fortgeführten Pachtverhältnisses wenn keine Enteignung stattgefunden hätte (Rn. 16 Abs. 3)
  • Entschädigung ist kein Härteausgleich gem. § 36 FlurbG (Rn. 16a), dieser kann zusätzlich sich ergeben
  • Beispiele für Härtefälle (Rn. 16a)
  • geschlossene Waldfläche und Landabzug (Rn. 20 Abs. 2)
  • Umwegeschäden sind Vermögensnachteile außer bei der Verlegung öffentlicher Wege (Rn. 24 Abs. 1)
  • Verpflichtungsklage wenn Flurbereinigungsbehörde keine Entscheidung trifft (Rn. 35)
  • Präzisierung der Feststellungsklage (vor dem ordentlichen Gericht) (Rn. 48)
  • Pauschalsatz zwischen der Bundesstraßenbauverwaltung und den Flurbereinigungsbehörden (Rn. 53 Abs. 2)

§ 89 - Entschädigung nur in Geld

  • Entscheidungen durch die Flurbereinigungsbehörde (Rn. 3)

 

Fünfter Teil - Beschleunigtes Zusammenlegungsverfahren

§ 91 - Zweck

  • Zulässigkeitsgrund der Anordnung wegen zersplitterten Grundbesitz (Rn. 1)
  • Löschung das die Länder Vorschreibungen machen können (Rn. 6)

§ 94 - Änderung und Einstellung

  • Umwandlung in 1er oder 86er Verfahren nicht möglich. Nur durch Einstellung und Neuanordnung wenn es erforderlich wird. (Rn. 3)

§ 95 - Teilnehmerversammlung statt Vorstand

  • Vorsitzendenbestellung in Bayern und unterbleib einer Vorstandswahl (Rn. 1)
  • Nachträgliche Bildung eines Vorstandes möglich (Rn. 2)

§ 96 - Wertermittlung

  • komplette Anpassung von Rn. 2 zu formellen Anforderungen der Wertermittlung

§ 97 - Grundsätze der Planung

  • Notwendigkeit der Einstellung und Neuanordnung einer anderen Verfahrensart bei starker Vergrößerung des Wegenetzes, wenn Wege- und Gewässerplan notwendig wird (Rn. 3)
  • Vorausbau nur mit privatrechtlicher Zustimmung und erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen (Rn. 4)
  • Ausweisung von neuen Wegen im Zusammenlegungsplanes wegen Bestimmtheitsgebot (Rn. 4)

§ 100 - Zusammenlegungsplan

  • Löschung, dass der Plan keine Konzentrationswirkung hat (Rn. 1)
  • Notwendigkeit von öffentlich-rechtlichen Genehmigungen (Rn. 1 Abs. 2)

§ 102 - Spätere Flurbereinigung

  • keine Umstellung des Verfahrens möglich, nur Einstellung und Neuanordnung (außer FLT) (Rn. 1)

 

Sechster Teil - Freiwilliger Landtausch

§ 103a - Freiwilliger Landtausch: Zweck

  • keine Ausdehnung des Begriffs "ländlicher Grundbesitz" möglich (Rn. 1)
  • Verdeutlichung der gesetzlichen Änderung von "zusammenlegen" in "neu zu ordnen" (Rn. 2 Abs. 1)
  • Abs. 2 in Rn. 1 eingefügt (fehlende Anordnungsvoraussetzungen)
  • Tausch von Bau-, Gewerbe- oder Freizeitgrundstücken ist kritisch (Rn. 2 Abs. 3)

§ 103b - Anzuwendende Vorschriften

  • Tausch gegen Geld ist unzulässig (Rn. 5 Abs. 2)
  • Grenzen bei der Durchführung anhand von Beispielen (Rn 5 Abs. 2 und 3)

§ 103c - Antrag auf Landtausch

  • keine Notwendigkeit der öffentlichen Bekanntmachung (Rn. 3), wegen Anmeldung unbekannter Rechte sollte dennoch öffentlich bekannt gemacht werden. (Rn. 4)

§ 103e - Grundsätze des Landtauschs

  • Löschung das Landverzicht gem. § 52 möglich ist (Rn. 1)
  • beispielhafte Ausnahme, dass wege- und gewässerbauliche Maßnahme umgesetzt werden kann, aufgeführt (Rn. 3)
  • öffentlich rechtliche Genehmigungen müssen mangels 41er Plan eingeholt werden
  • Gemäß Rn. 2 zu § 103g und Rn. 5 zu § 103e sind die Vermessungskosten keine Ausführungskosten sondern Verfahrenskosten. Lediglich die Vermessungsnebenkosten (z.B. Material) sind, wie bei einem Regelverfahren, Ausführungskosten (vgl. Rn. 2 zu § 103g / Rn. 3 zu § 104).
  • Löschungen in Rn 5 (Vermessungsarbeiten und Kosten)

§ 103g - Kosten

  • klare Darstellung § 103g dem § 105 entspricht (Rn. 1)
  • Gemäß Rn. 2 zu § 103g und Rn. 5 zu § 103e sind die Vermessungskosten keine Ausführungskosten sondern Verfahrenskosten. Lediglich die Vermessungsnebenkosten (z.B. Material) sind, wie bei einem Regelverfahren, Ausführungskosten (vgl. Rn. 2 zu § 103g / Rn. 3 zu § 104).

 

Siebenter Teil - Verbindung von Flurbereinigungsverfahren beschleunigtem Zusammenlegungsverfahren und freiwilligem Landtausch

 


 

Achter Teil – Kosten

§ 104 - Verfahrenskosten

  • Abs. 2 in Rn. 1 wesentlich geändert und erweitert zur Verdeutlichung was Verfahrenskosten sind
  • Privatisierte Aufgaben sind ebenso Verfahrenskosten (Rn. 2)
  • Löschung in Rn. 4, dass verbleibende Kosten Verfahrenskosten sind

§ 105 - Ausführungskosten

  • Klarstellung dass Ausführungskosten Kosten sind, die für erforderliche gemeinschaftliche Anlage anfallen (Rn. 1)
  • Weitere Vertiefung was Ausführungskosten sind mit Verweis auf die RUO, einen Entwurf zum FlurbG und § 61 (Rn. 1 Abs. 2)
  • Verweis und Begründung, dass in den letzten beiden Rahmenpläne auch nicht mehr beispielhaft Ausführungskosten aufgeführt sind (Rn. 1 vorletzter Absatz)

§ 107 - Von Dritten veranlasste Kosten

  • Sachverständigengutachten für verfahrensfremde Zwecke (Rn. 1)
  • Kosten zu Lasten der Gemeinde bei Verschuldung durch die Gemeinde (Rn. 3 Abs. 2)

§ 108 - Kosten- und Abgabenfreiheit

  • Beispiele für die Gebührenregelung eingefügt (Rn. 2)
  • bau- oder wasserrechtliche Genehmigungen sind auch ohne 41er Plan gebührenfrei (Rn. 3 Abs. 1)
  • wenn Flurbereinigungsbehörde als Katasterbehörde tätig wird, dann gilt § 108 nicht (Rn. 3 Abs. 5)
  • Löschung in Rn. 7 Abs. 4 hinsichtlich Gerichtskosten
  • größere Ausarbeitung hinsichtlich des Grunderwerbsteuertatbestandes bei (unvermeidbaren) Mehrausweisungen und der Freigrenze (keine Freibetrag) (Rn. 10 Abs. 4)
  • Hinweis wenn verband für die Gemeinde wegebauarbeiten übernimmt (Rn. 16 Abs. 3)
  • Im LwAnpG verfahren ist es die Bestätigung nach § 67. Bindung des Finanzamtes an die Bestätigung (Rn. 37)

 

Neunter Teil - Allgemeine Verfahrensvorschriften

§ 110 - Öffentliche Bekanntmachung

  • Widerspruchsfrist läuft nicht, wenn mangelhaft bekannt gemacht wurde (Rn. 4)
  • Berufung eines Teilnehmers auf formelle Mängel nicht mehr möglich, wenn nicht innerhalb eines Jahres nach Kenntnis Widerspruch erhoben wurde.

§ 111 - Ladungen und andere Mitteilungen

  • öffentliche Ladung zum Anhörungstermin ist ausreichend (keine Zustellung der Ladung notwendig). Auch ohne Zustellung macht die öffentliche Ladung nicht unwirksam. (Rn. 3 Abs. 2)

§ 112 - Zustellungsverfahren

  • elektronische Zustellung möglich (Rn. 1)
  • Ersatzzustellung beim Anwalt auch möglich. Bei Zustellung an Rechtsanwalt gegen Empfangsbekenntnis oder Post im Zusammenhang mit eindeutiger Nachweisführungspflicht des Anwaltes (Rn. 4 Abs. 3)

§ 115 - Fristen

  • Wirksamkeitsregelungen des VwVfG wegen § 115 nicht anwendbar (Rn. 3 Abs. 4)

§ 119 - Vertreterbestellung durch Gericht

  • Anwendungsfall detailliert beschrieben, wenn Eigentümer verstorben und Erbschein nicht vorgelegt wird (Rn. 4 Abs. 2)
  • kein unverhältnismäßiger Ermittlungsaufwand notwendig. Beispiele was die Flurbereinigungsbehörde tun muss (Rn. 4 Abs. 3)
  • Festsetzung der Aufwandsvergütung durch die Flurbereinigungsbehörde und wie sie zu ermitteln ist (Rn. 5 Abs. 1)
  • Rn. 7 stark erweitert hinsichtlich der Vertreterbefugnisse

§ 123 - Vollmachtsnachweis

  • kein Erfordernis Unterschrift in Anwesenheit eines Behördenmitarbeiters zu leisten (Rn. 2)
  • öffentliche Beglaubigung wird durch notarielle Beurkundung ersetzt (Rn. 3 Abs. 2)
  • Formvorschriften der Beglaubigung (Rn. 5 Abs. 2)

§ 124 - Vertretung ohne Vollmacht

  • keine Zulassung, wenn Beglaubigung gefordert wird (Rn. 3)

§ 125 - Umfang der Vollmacht

  • Landverzicht auch ohne Beglaubigung möglich, aber nicht ratsam wegen weit gehenden Rechtsverzicht (Rn. 4)

§ 132 - Fehlerberichtigung

  • Offensichtlichkeit bei Widersprüchlichkeit zwischen Karte und schriftlicher Darstellung (Rn. 2 Abs. 2)
  • keine offenbare Unrichtigkeit wenn ohne Grund ein Recht bei Übertragung gelöscht wird (Rn. 2 Abs. 2)
  • durch Berichtigung wird der Plan nicht geändert (Rn. 5)

§ 133 - Anspruch auf Abschriften

  • Einsicht nicht für verfahrensfremde Zwecke verwendbar (Rn. 8 Abs. 3)
  • Auskunftsverweigerungsrecht im Zusammenhang mit dem Urheberschutz und Empfehlung wie in Verträgen dies zu behandeln sind. (Rn 8 Abs. 3)

§ 134 - Versäumung von Terminen und Fristen

  • 2 Beispiele für schuldhaftes Verhalten eingefügt (Mangelnde Rechtskenntnis, Erwerber informiert sich nicht) (Rn. 5 Abs. 3)
  • Hangrutschung nach Planbestandskraft als Beispiel bei offenbaren Härten eingefügt. (Rn. 6)
  • Unverzüglich bedeutet kürzer als 2 Wochen, auch für einen Betreuer (Rn. 8)
  • in Rn. 8 Auflistung für Beispiele unverschuldeter Säumnis eingefügt (Vertrauen in Aussagen eines Vorstandsmitgliedes, Behörde erweckt bestimmten Eindruck)

§ 136 - Vollstreckung von Geldforderungen

  • wenn Flurbereinigungsbehörde nicht selbst kommunalisiert, dann Amtshilfe = Gebührenfreiheit (Rn. 10)

 

Zehnter Teil - Rechtsbehelfsverfahren

§ 138 - Flurbereinigungsgericht

  • Beispiele für Staatsverträge (Rn. 4)
  • Wesentliche Erweiterung, Änderung der Stichpunkte in Rn. 5

§ 139 - Besetzung des Gerichts

  • Gericht kann nicht nur Entscheidungen prüfen sondern auch eigene Zweckmäßgkeitserwägungen anstellen und behördliche Entscheidungen abändern (Rn. 1)
  • Regelung der VwGO für Fachbeisitzer (Rn. 5 Abs. 2)
  • Berufung nach Landesrecht (Rn. 6)
  • Vergütung nach JVEG statt EhrRiEG (Rn. 8)
  • kein Erfordernis von Sachverständigen bei der Beurteilung von pacht- und Verkaufswertminderungen wegen ungünstigen Zuschnitts (Rn. 9)
  • Einschränkung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (Rn. 9)

§ 140 - Zuständigkeit des Flurbereinigungsgerichts

  • Beispiele für Feststellungs- und Leistungsklage eingefügt (Rn. 4 und 5)
  • kein Normenkontrollantrag möglich (Rn. 6 Abs. 3)
  • Hinweise zur zeitlichen Begrenzung der Zuständigkeit (Rn. 15)
  • Komplette Änderung/Anpassung von Rn. 17
  • Erweiterung von Rn. 18

§ 141 - Widerspruch

  • keine Möglichkeit Widerspruchsverfahren aufheben bzw. Rechtsbehelfsverfahren zu ändern (wegen Kompetenzzuweisung an die Länder) (Rn. 1a)
  • fehlender Hinweis (Einlegung Widerspruch bei Widerspruchsbehörde) berührt nicht die Ordnungsmäßigkeit der Rechtsmittelbelehrung (Rn. 3)
  • Telefax genügt (Rn. 4)
  • Mitinhaber landwirtschaftlicher Betriebe sind widerspruchsbefugt (Rn. 6)
  • Erst nach dem Anhörungstermin beginnt der Rechtsweg (Rn. 7 Abs. 1)
  • Niederschrift ist öffentliche Urkunde (Rn. 8)
  • Spruchstelle ist reine Rechtsbehelfsbehörde und kann nur Rechtsverletzungen zu Lasten des Widerspruchsführers abhelfen. Keine Möglichkeit rechtmäßige Verhältnisse zu schaffen. (Rn. 13)
  • Zusicherung Plan zu ändern enfällt Rechtsschutzbedürfnis (Rn. 15)
  • Möglichkeit des Widerrufs durch Rücknahme mit Beispielen beschrieben (Rn. 19)
  • Spruchstelle kann nicht selbst planerische Regelungen treffen und dann Widerspruch als unbegründet zurückweisen. (Rn. 24)
  • Nachtrag zum Flurbereinigungsplan der gerichtliche Entscheidung vollzieht, kann nicht angefochten werden (Rn. 25)
  • Bedenken wenn nur Vorstandsvorsitzender und nicht Widerspruchsführer zum Ortstermin geladen werden (Rn. 29)

§ 142 - Klageerhebung

  • Löschung, dass Klage vor Fristablauf eingelegt werden kann
  • Möglichkeit der Zulässigkeit ohne Unterschrift (Rn. 3)
  • Möglichkeiten der Klagebefugnis der TG bzw. wann sie nicht gegeben ist (Rn. 7)
  • Unzulässigkeit der Wiederaufnahme in Rn. 13
  • Erläuterung warum die Vorschrift bei Unklarheiten sinnvoll ist (Rn. 16 Abs. 2)
  • keine Notwendigkeit für eine Untätigkeitsklage wenn Behörde Eindruck erweckt, dass Widerspruchsbescheid kommt (Rn. 16a)

§ 143 - Ermittlungen und Vorbereitungen

  • Entscheidungserhebliche Sachverhalte genau aufklären. Beispiele, welche Möglichkeiten das Gericht dafür hat. (Rn. 1)
  • Ortsbesichtigung durch den Richter (Rn. 6)

§ 144 - Urteil

  • Kläger muss mit dem Gebrauch rechnen (Rn. 1)

§ 145 - Bescheid des Vorsitzenden

  • Anhörung nicht vorgeschrieben, aber im Einzelfall erforderlich. Bei der Anfechtungsklage lt. Gesetzesbegründung mit Anhörung. (Rn. 1)
  • genügende Klärung der Sach- und Rechtsverhältnisse und keine Anhaltspunkte das eine mündliche Verhandlung andere Gesichtspunkte bringt (Rn. 2)
  • keine praktische Bedeutung der Vorschrift (Rn. 3)

§ 146 - Sonderbefugnis des Gerichts

  • keine umfassende Gestaltungsermächtigung (Rn. 5)
  • keine Prüfungskompetenz der Zweckmäßigkeit einer Abfindung sondern nur ob bei der Abfindungserwägung zweckmäßig Gebrauch gemacht wurde (Rn. 5)
  • Verwerfungskompetenz nur beim Nachweis der nicht erreichten Gleichwertigkeit (Rn. 5)

§ 147 - Kosten des Rechtsstreits

  • komplette Änderung von Rn. 1 inkl. Darstellung der unterschiedlichen Auffassungen der Gerichte
  • starke Änderungen in Rn. 2, 3 und 6
  • Zeitversäumis für Beratungsgespräch ist nicht erstattungsfähig (Rn. 13)
  • Erhöhungsgebühr bei Miteigentümern (Rn. 15 Abs. 2)
  • Sofortiges einschalten eines Rechtsanwaltes im Vorverfahren (rn. 18)
  • Auffangstreitwert (Rn. 23 letzter Absatz)
  • Erledigungsgebühr (Rn. 28)

§ 148 - Vollstreckung des Urteils

  • Komplette Änderung/Neufassung von Rn. 2 und 3

 

Elfter Teil - Abschluß des Flurbereinigungsverfahrens

§ 149 - Schlussfeststellung

  • Schadensersatzansprüche aus Amtshaftung sind nicht ausgeschlossen (Rn. 1)
  • Abbuchung ohne Entscheidung (Rn. 4)
  • Schlussfeststellung trotz unterlassender Unterhaltungsmaßnahme durch den Empfänger (Rn. 9)
  • Mit Schlussfeststellung endet Zuständigkeit der Behörde auf Fortführung des Grundbuches. (Rn. 9)
  • Erst wenn Grundbuch berichtigt ist, ist die Ausführung bewirkt (Rn. 9)
  • Materielle Fehler die erst mit der Grundbuchberichtigung sich zeigen können behoben werden (Rn 9)

§ 150 - Aufbewahrung der Unterlagen

  • Änderungen hinsichtlich des Akteneinsichtrechtes (Rn. 2)

 

Zwölfter Teil - Die Teilnehmergemeinschaft nach der Beendigung des Flurbereinigungsverfahrens

§ 151 - Fortbestand der Teilnehmergemeinschaft

  • Bestehenbleiben nur solange, bis die Restaufgaben zu erledigen sind (Rn. 3)
  • Beiträge können erhoben werden (Rn. 3)
  • TG darf sich nicht mit anderen Aufgaben befassen die ihr nicht durch Schlussfeststellung zugewiesen (Rn. 3 Abs. 3)

§ 152 - Verteilung der Überschüsse

  • Einkünfte sind für die Deckung von Verbindlichkeiten zu verwenden (Rn. 1)
  • Einkünfte anderweitig zu verteilen nur bei seltenen Gründen (Rn. 3)
  • Überschüsse können nicht an die Gemeinde oder Jagdgenossenschaft zur Unterhaltung der Wege ausgezahlt werden (Rn. 3)

 

Dreizehnter Teil - Schluß- und Übergangsbestimmungen