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Vierter Teil - Besondere Vorschriften
§ 85 - Sondervorschriften
- Waldweg ist keine ausreichende Erschließung. (Rn. 1)
- mehrere Erschließungen können notwendig sein (Rn. 1)
- Anordnungsbedingungen der Forstbehörde zu Gunsten privater Waldbesitzer sind unzulässig (Rn. 3)
- Grunderwerbsteuerpflicht bei Differenz im Holzwert (Rn. 7 Abs. 2)
- Nr. 7 gilt nicht im 87er Verfahren (Rn. 12 Abs. 2)
§ 86 - Vereinfachte Flurbereinigung
- Privatnützigkeit und objektives Interesse notwendig (Rn. 1 Abs. 2)
- Anordnungszweck Maßnahmen des Naturschutzes zu ermöglichen ist nicht möglich. Unerheblich ist welcher Anordnungszweck das Verfahren auslöst. (Rn 7)
- Sofortiger Vollzug wenn Wegenetz schlecht und Besitzzersplitterung vorhanden ist (Rn. 20 Abs. 3)
Vorb. zu §§ 87-90 - Bereitstellung von Land in großem Umfang für Unternehmen
- Konkretisierung für welche Fälle das 87er Verfahren enteignend ist (Rn. 2 Abs. 2)
- Konkretisierungen zum freihändigen Landerwerb vor der Enteignung (Rn. 3 Abs. 1)
- Anordnung 87er Verfahren beginnt die Enteignung. Flurbereinigungsbehörde ist die alleinige Enteignungsbehörde. (Rn 4)
§ 87 - Unternehmensflurbereinigung
- Landbedarf ist Voraussetzung für den Anordnungsgrund für den Zweck Nachteile für die Landeskultur zu vermeiden (Rn. 2)
- Verfahren für Energieanlagen möglich, aber wahrscheinlich nicht zweckmäßig (Rn. 3 Abs. 1)
- Kritische Auseinandersetzung mit dem BVerwG Urteil das die Flurbereinigungsbehörde als Entscheidungsbehörde über Enteignungen sieht (Rn. 4 Abs. 2)
- Vermögensnachteile im Verfahren (Rn. 5)
- Pächter hat Klagerecht (Rn. 14)
- Flurbereinigungsbehörde ist erst mit Anordnung Enteignungsbehörde (Rn. 17)
- Hinweise wann der Plan nicht außer Kraft tritt (Rn. 20)
- Erweiterung von Rn. 20a (Konfliktlösung BPlan durch Flurbereinigung)
§ 88 - Sondervorschriften
- Pächterinteressen sind mit abzuklären (Rn. 2)
- Maßstab einer Karte im Zusammenhang mit dem Bestimmtheitsgebot und Heilungsmöglichkeit (Rn 7 Abs. 2)
- Abweichung im 87er bei Ablauf von Fristen droht (Rn. 7 abs. 2)
- Erforderlichkeit des Vorziehens der Unternehmensmaßnahme (Rn. 11)
- Keine Erstattung von ersparten Aufwendungen (Rn. 16 Abs. 2)
- Entschädigung des Pächters unabhängig des evtl. fortgeführten Pachtverhältnisses wenn keine Enteignung stattgefunden hätte (Rn. 16 Abs. 3)
- Entschädigung ist kein Härteausgleich gem. § 36 FlurbG (Rn. 16a), dieser kann zusätzlich sich ergeben
- Beispiele für Härtefälle (Rn. 16a)
- geschlossene Waldfläche und Landabzug (Rn. 20 Abs. 2)
- Umwegeschäden sind Vermögensnachteile außer bei der Verlegung öffentlicher Wege (Rn. 24 Abs. 1)
- Verpflichtungsklage wenn Flurbereinigungsbehörde keine Entscheidung trifft (Rn. 35)
- Präzisierung der Feststellungsklage (vor dem ordentlichen Gericht) (Rn. 48)
- Pauschalsatz zwischen der Bundesstraßenbauverwaltung und den Flurbereinigungsbehörden (Rn. 53 Abs. 2)
§ 89 - Entschädigung nur in Geld
- Entscheidungen durch die Flurbereinigungsbehörde (Rn. 3)