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Neunter Teil - Allgemeine Verfahrensvorschriften
§ 110 - Öffentliche Bekanntmachung
- Widerspruchsfrist läuft nicht, wenn mangelhaft bekannt gemacht wurde (Rn. 4)
- Berufung eines Teilnehmers auf formelle Mängel nicht mehr möglich, wenn nicht innerhalb eines Jahres nach Kenntnis Widerspruch erhoben wurde.
§ 111 - Ladungen und andere Mitteilungen
- öffentliche Ladung zum Anhörungstermin ist ausreichend (keine Zustellung der Ladung notwendig). Auch ohne Zustellung macht die öffentliche Ladung nicht unwirksam. (Rn. 3 Abs. 2)
§ 112 - Zustellungsverfahren
- elektronische Zustellung möglich (Rn. 1)
- Ersatzzustellung beim Anwalt auch möglich. Bei Zustellung an Rechtsanwalt gegen Empfangsbekenntnis oder Post im Zusammenhang mit eindeutiger Nachweisführungspflicht des Anwaltes (Rn. 4 Abs. 3)
§ 115 - Fristen
- Wirksamkeitsregelungen des VwVfG wegen § 115 nicht anwendbar (Rn. 3 Abs. 4)
§ 119 - Vertreterbestellung durch Gericht
- Anwendungsfall detailliert beschrieben, wenn Eigentümer verstorben und Erbschein nicht vorgelegt wird (Rn. 4 Abs. 2)
- kein unverhältnismäßiger Ermittlungsaufwand notwendig. Beispiele was die Flurbereinigungsbehörde tun muss (Rn. 4 Abs. 3)
- Festsetzung der Aufwandsvergütung durch die Flurbereinigungsbehörde und wie sie zu ermitteln ist (Rn. 5 Abs. 1)
- Rn. 7 stark erweitert hinsichtlich der Vertreterbefugnisse
§ 123 - Vollmachtsnachweis
- kein Erfordernis Unterschrift in Anwesenheit eines Behördenmitarbeiters zu leisten (Rn. 2)
- öffentliche Beglaubigung wird durch notarielle Beurkundung ersetzt (Rn. 3 Abs. 2)
- Formvorschriften der Beglaubigung (Rn. 5 Abs. 2)
§ 124 - Vertretung ohne Vollmacht
- keine Zulassung, wenn Beglaubigung gefordert wird (Rn. 3)
§ 125 - Umfang der Vollmacht
- Landverzicht auch ohne Beglaubigung möglich, aber nicht ratsam wegen weit gehenden Rechtsverzicht (Rn. 4)
§ 132 - Fehlerberichtigung
- Offensichtlichkeit bei Widersprüchlichkeit zwischen Karte und schriftlicher Darstellung (Rn. 2 Abs. 2)
- keine offenbare Unrichtigkeit wenn ohne Grund ein Recht bei Übertragung gelöscht wird (Rn. 2 Abs. 2)
- durch Berichtigung wird der Plan nicht geändert (Rn. 5)
§ 133 - Anspruch auf Abschriften
- Einsicht nicht für verfahrensfremde Zwecke verwendbar (Rn. 8 Abs. 3)
- Auskunftsverweigerungsrecht im Zusammenhang mit dem Urheberschutz und Empfehlung wie in Verträgen dies zu behandeln sind. (Rn 8 Abs. 3)
§ 134 - Versäumung von Terminen und Fristen
- 2 Beispiele für schuldhaftes Verhalten eingefügt (Mangelnde Rechtskenntnis, Erwerber informiert sich nicht) (Rn. 5 Abs. 3)
- Hangrutschung nach Planbestandskraft als Beispiel bei offenbaren Härten eingefügt. (Rn. 6)
- Unverzüglich bedeutet kürzer als 2 Wochen, auch für einen Betreuer (Rn. 8)
- in Rn. 8 Auflistung für Beispiele unverschuldeter Säumnis eingefügt (Vertrauen in Aussagen eines Vorstandsmitgliedes, Behörde erweckt bestimmten Eindruck)
§ 136 - Vollstreckung von Geldforderungen
- wenn Flurbereinigungsbehörde nicht selbst kommunalisiert, dann Amtshilfe = Gebührenfreiheit (Rn. 10)