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Zehnter Teil - Rechtsbehelfsverfahren
§ 138 - Flurbereinigungsgericht
- Beispiele für Staatsverträge (Rn. 4)
- Wesentliche Erweiterung, Änderung der Stichpunkte in Rn. 5
§ 139 - Besetzung des Gerichts
- Gericht kann nicht nur Entscheidungen prüfen sondern auch eigene Zweckmäßgkeitserwägungen anstellen und behördliche Entscheidungen abändern (Rn. 1)
- Regelung der VwGO für Fachbeisitzer (Rn. 5 Abs. 2)
- Berufung nach Landesrecht (Rn. 6)
- Vergütung nach JVEG statt EhrRiEG (Rn. 8)
- kein Erfordernis von Sachverständigen bei der Beurteilung von pacht- und Verkaufswertminderungen wegen ungünstigen Zuschnitts (Rn. 9)
- Einschränkung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (Rn. 9)
§ 140 - Zuständigkeit des Flurbereinigungsgerichts
- Beispiele für Feststellungs- und Leistungsklage eingefügt (Rn. 4 und 5)
- kein Normenkontrollantrag möglich (Rn. 6 Abs. 3)
- Hinweise zur zeitlichen Begrenzung der Zuständigkeit (Rn. 15)
- Komplette Änderung/Anpassung von Rn. 17
- Erweiterung von Rn. 18
§ 141 - Widerspruch
- keine Möglichkeit Widerspruchsverfahren aufheben bzw. Rechtsbehelfsverfahren zu ändern (wegen Kompetenzzuweisung an die Länder) (Rn. 1a)
- fehlender Hinweis (Einlegung Widerspruch bei Widerspruchsbehörde) berührt nicht die Ordnungsmäßigkeit der Rechtsmittelbelehrung (Rn. 3)
- Telefax genügt (Rn. 4)
- Mitinhaber landwirtschaftlicher Betriebe sind widerspruchsbefugt (Rn. 6)
- Erst nach dem Anhörungstermin beginnt der Rechtsweg (Rn. 7 Abs. 1)
- Niederschrift ist öffentliche Urkunde (Rn. 8)
- Spruchstelle ist reine Rechtsbehelfsbehörde und kann nur Rechtsverletzungen zu Lasten des Widerspruchsführers abhelfen. Keine Möglichkeit rechtmäßige Verhältnisse zu schaffen. (Rn. 13)
- Zusicherung Plan zu ändern enfällt Rechtsschutzbedürfnis (Rn. 15)
- Möglichkeit des Widerrufs durch Rücknahme mit Beispielen beschrieben (Rn. 19)
- Spruchstelle kann nicht selbst planerische Regelungen treffen und dann Widerspruch als unbegründet zurückweisen. (Rn. 24)
- Nachtrag zum Flurbereinigungsplan der gerichtliche Entscheidung vollzieht, kann nicht angefochten werden (Rn. 25)
- Bedenken wenn nur Vorstandsvorsitzender und nicht Widerspruchsführer zum Ortstermin geladen werden (Rn. 29)
§ 142 - Klageerhebung
- Löschung, dass Klage vor Fristablauf eingelegt werden kann
- Möglichkeit der Zulässigkeit ohne Unterschrift (Rn. 3)
- Möglichkeiten der Klagebefugnis der TG bzw. wann sie nicht gegeben ist (Rn. 7)
- Unzulässigkeit der Wiederaufnahme in Rn. 13
- Erläuterung warum die Vorschrift bei Unklarheiten sinnvoll ist (Rn. 16 Abs. 2)
- keine Notwendigkeit für eine Untätigkeitsklage wenn Behörde Eindruck erweckt, dass Widerspruchsbescheid kommt (Rn. 16a)
§ 143 - Ermittlungen und Vorbereitungen
- Entscheidungserhebliche Sachverhalte genau aufklären. Beispiele, welche Möglichkeiten das Gericht dafür hat. (Rn. 1)
- Ortsbesichtigung durch den Richter (Rn. 6)
§ 144 - Urteil
- Kläger muss mit dem Gebrauch rechnen (Rn. 1)
§ 145 - Bescheid des Vorsitzenden
- Anhörung nicht vorgeschrieben, aber im Einzelfall erforderlich. Bei der Anfechtungsklage lt. Gesetzesbegründung mit Anhörung. (Rn. 1)
- genügende Klärung der Sach- und Rechtsverhältnisse und keine Anhaltspunkte das eine mündliche Verhandlung andere Gesichtspunkte bringt (Rn. 2)
- keine praktische Bedeutung der Vorschrift (Rn. 3)
§ 146 - Sonderbefugnis des Gerichts
- keine umfassende Gestaltungsermächtigung (Rn. 5)
- keine Prüfungskompetenz der Zweckmäßigkeit einer Abfindung sondern nur ob bei der Abfindungserwägung zweckmäßig Gebrauch gemacht wurde (Rn. 5)
- Verwerfungskompetenz nur beim Nachweis der nicht erreichten Gleichwertigkeit (Rn. 5)
§ 147 - Kosten des Rechtsstreits
- komplette Änderung von Rn. 1 inkl. Darstellung der unterschiedlichen Auffassungen der Gerichte
- starke Änderungen in Rn. 2, 3 und 6
- Zeitversäumis für Beratungsgespräch ist nicht erstattungsfähig (Rn. 13)
- Erhöhungsgebühr bei Miteigentümern (Rn. 15 Abs. 2)
- Sofortiges einschalten eines Rechtsanwaltes im Vorverfahren (rn. 18)
- Auffangstreitwert (Rn. 23 letzter Absatz)
- Erledigungsgebühr (Rn. 28)
§ 148 - Vollstreckung des Urteils
- Komplette Änderung/Neufassung von Rn. 2 und 3