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Fünfter Teil - Beschleunigtes Zusammenlegungsverfahren
§ 91 - Zweck
- Zulässigkeitsgrund der Anordnung wegen zersplitterten Grundbesitz (Rn. 1)
- Löschung das die Länder Vorschreibungen machen können (Rn. 6)
§ 94 - Änderung und Einstellung
- Umwandlung in 1er oder 86er Verfahren nicht möglich. Nur durch Einstellung und Neuanordnung wenn es erforderlich wird. (Rn. 3)
§ 95 - Teilnehmerversammlung statt Vorstand
- Vorsitzendenbestellung in Bayern und unterbleib einer Vorstandswahl (Rn. 1)
- Nachträgliche Bildung eines Vorstandes möglich (Rn. 2)
§ 96 - Wertermittlung
- komplette Anpassung von Rn. 2 zu formellen Anforderungen der Wertermittlung
§ 97 - Grundsätze der Planung
- Notwendigkeit der Einstellung und Neuanordnung einer anderen Verfahrensart bei starker Vergrößerung des Wegenetzes, wenn Wege- und Gewässerplan notwendig wird (Rn. 3)
- Vorausbau nur mit privatrechtlicher Zustimmung und erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen (Rn. 4)
- Ausweisung von neuen Wegen im Zusammenlegungsplanes wegen Bestimmtheitsgebot (Rn. 4)
§ 100 - Zusammenlegungsplan
- Löschung, dass der Plan keine Konzentrationswirkung hat (Rn. 1)
- Notwendigkeit von öffentlich-rechtlichen Genehmigungen (Rn. 1 Abs. 2)
§ 102 - Spätere Flurbereinigung
- keine Umstellung des Verfahrens möglich, nur Einstellung und Neuanordnung (außer FLT) (Rn. 1)