Sechster Teil - Freiwilliger Landtausch

§ 103a - Freiwilliger Landtausch: Zweck

  • keine Ausdehnung des Begriffs "ländlicher Grundbesitz" möglich (Rn. 1)
  • Verdeutlichung der gesetzlichen Änderung von "zusammenlegen" in "neu zu ordnen" (Rn. 2 Abs. 1)
  • Abs. 2 in Rn. 1 eingefügt (fehlende Anordnungsvoraussetzungen)
  • Tausch von Bau-, Gewerbe- oder Freizeitgrundstücken ist kritisch (Rn. 2 Abs. 3)

§ 103b - Anzuwendende Vorschriften

  • Tausch gegen Geld ist unzulässig (Rn. 5 Abs. 2)
  • Grenzen bei der Durchführung anhand von Beispielen (Rn 5 Abs. 2 und 3)

§ 103c - Antrag auf Landtausch

  • keine Notwendigkeit der öffentlichen Bekanntmachung (Rn. 3), wegen Anmeldung unbekannter Rechte sollte dennoch öffentlich bekannt gemacht werden. (Rn. 4)

§ 103e - Grundsätze des Landtauschs

  • Löschung das Landverzicht gem. § 52 möglich ist (Rn. 1)
  • beispielhafte Ausnahme, dass wege- und gewässerbauliche Maßnahme umgesetzt werden kann, aufgeführt (Rn. 3)
  • öffentlich rechtliche Genehmigungen müssen mangels 41er Plan eingeholt werden
  • Gemäß Rn. 2 zu § 103g und Rn. 5 zu § 103e sind die Vermessungskosten keine Ausführungskosten sondern Verfahrenskosten. Lediglich die Vermessungsnebenkosten (z.B. Material) sind, wie bei einem Regelverfahren, Ausführungskosten (vgl. Rn. 2 zu § 103g / Rn. 3 zu § 104).
  • Löschungen in Rn 5 (Vermessungsarbeiten und Kosten)

§ 103g - Kosten

  • klare Darstellung § 103g dem § 105 entspricht (Rn. 1)
  • Gemäß Rn. 2 zu § 103g und Rn. 5 zu § 103e sind die Vermessungskosten keine Ausführungskosten sondern Verfahrenskosten. Lediglich die Vermessungsnebenkosten (z.B. Material) sind, wie bei einem Regelverfahren, Ausführungskosten (vgl. Rn. 2 zu § 103g / Rn. 3 zu § 104).