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Zwölfter Teil - Die Teilnehmergemeinschaft nach der Beendigung des Flurbereinigungsverfahrens
§ 151 - Fortbestand der Teilnehmergemeinschaft
- Bestehenbleiben nur solange, bis die Restaufgaben zu erledigen sind (Rn. 3)
- Beiträge können erhoben werden (Rn. 3)
- TG darf sich nicht mit anderen Aufgaben befassen die ihr nicht durch Schlussfeststellung zugewiesen (Rn. 3 Abs. 3)
§ 152 - Verteilung der Überschüsse
- Einkünfte sind für die Deckung von Verbindlichkeiten zu verwenden (Rn. 1)
- Einkünfte anderweitig zu verteilen nur bei seltenen Gründen (Rn. 3)
- Überschüsse können nicht an die Gemeinde oder Jagdgenossenschaft zur Unterhaltung der Wege ausgezahlt werden (Rn. 3)