Zwölfter Teil - Die Teilnehmergemeinschaft nach der Beendigung des Flurbereinigungsverfahrens

§ 151 - Fortbestand der Teilnehmergemeinschaft

  • Bestehenbleiben nur solange, bis die Restaufgaben zu erledigen sind (Rn. 3)
  • Beiträge können erhoben werden (Rn. 3)
  • TG darf sich nicht mit anderen Aufgaben befassen die ihr nicht durch Schlussfeststellung zugewiesen (Rn. 3 Abs. 3)

§ 152 - Verteilung der Überschüsse

  • Einkünfte sind für die Deckung von Verbindlichkeiten zu verwenden (Rn. 1)
  • Einkünfte anderweitig zu verteilen nur bei seltenen Gründen (Rn. 3)
  • Überschüsse können nicht an die Gemeinde oder Jagdgenossenschaft zur Unterhaltung der Wege ausgezahlt werden (Rn. 3)