Zweiter Teil - Die Beteiligten und ihre Rechte
§ 10 - Beteiligte
- weitere Erläuterungen hinsichtlich des Pachtrechtes im Verfahren (Rn. 2 Abs. 2)
- weitere Erläuterungen zur GbR, ihrer Vertretungsbefugnis und Grundbuchbezeichnung (Rn. 4) und Wohnungseigentum (Rn. 7)
- gemeinschaftliche Verwaltung von Erbengemeinschaften (Rn. 10)
§ 13 - Ungeklärte Berechtigungen
- In Rdnr. 1 zu § 13 FlurbG ist die Bemerkung strittig (str) hinter dem Satz "Der Eigenbesitzer kann auch nach § 52 auf Landabfindung verzichten" entfallen.
- weitere Details zum Eigenbesitzer und Vertreterbestellung (Rn. 3)
§ 14 - Anmeldung unbekannter Rechte
- Bringschuld der Beteiligten und detaillierte Beschreibung möglicher Rechte (Rn. 1)
§ 16 - Teilnehmergemeinschaft, Rechtsnatur
- TG ist Behörde (Rn. 1 Abs. 2)
§ 17 – Aufsicht
- Klarstellung des § 17 Abs. 1 Satz 2 FlurbG in Rn. 1, dass auch die Fachaufsicht (neben der Rechtsaufsicht) die Flurbereinigungsbehörde über die TG hat. Zusätzlicher Absatz in Rn. 4. Die TG unterliegt dem Haushaltsrecht des Bundeslandes, sofern keine Ausnahmeregelung besteht.
§ 18 - Aufgaben
- Hinterlegungsmöglichkeit (Rn. 8)
§ 19 - Beiträge der Teilnehmer
- Präzisierung welche Kosten nur als Beiträge umgelegt werden können (Rn. 1)
- Denkmalschutz- oder Naturschutzvorhaben dienen nicht dem Interesse der Teilnehmer (Rn. 3 Abs. 2)
- Das Interesse der Teilnehmer gem. § 19 muss auf die Gesamtheit aller Teilnehmer abgestellt werden
- Zusatz in Rn. 13 Abs. 2 hinsichtlich der bereits geleisteten Vorschusszahlungen beim Eigentumsübergang
- Vertiefung in Rn. 14 Abs. 1 wann eine Anlage als "besonders" gem. § 19 Abs. 1 anzusehen ist
- Die Nutzung der Anlage ist für eine Beitragsbefreiung unerheblich (Rn. 20)
§ 21 - Vorstand; Wahl
- Stimme eines Bevollmächtigten, wenn dieser auch Teilnehmer ist (Rn. 5)
- Bevollmächtigter muss kein Teilnehmer sein (Rn. 5 Abs. 2)
- Rüge im Wahltermin notwendig, wenn Selbstkontrolle nicht möglich ist (Rn. 7)
- Weitere Erläuterungen zur Stellvertreterregelung (Rn. 9)
- Hinweise zu speziellen Vorstandsmodalitäten in Brandenburg (Rn. 11)
§ 22 - Teilnehmerversammlung
- Kosten für reine Informationsveranstaltungen sind Verfahrenskosten (Rn. 1)
§ 23 - Ablehnung und Abberufung des Vorstandes
- Kritik an der unpraktikablen Möglichkeit und Vorschlag an die Flurbereinigungsbehörde (Rn. 1)
§ 24 - Ehrenamt
- Möglichkeit der landesweiten Festlegung pauschalierter Entschädigungssätze dargestellt und das ein 87er Verfahren keine höhere Entschädigung rechtfertigt (Rn. 1)
- keine Pflicht zur Übernahme des Ehrenamtes und Möglichkeit des Rücktritts (Rn. 1)
- ehrenamtliche Tätigkeiten sind gesetzlich unfallversichert
§ 25 - Befugnisse des Vorstandes
- Informationspflicht auch umgekehrt (Rn. 2 Abs. 3)
§ 26 - Organisation des Vorstandes
- Rotationsmöglichkeit des Vorstandsvorsitzenden (Rn. 1)
- Detaillierte Darstellung die Nichtöffentlichkeit von Vorstandssitzungen (Rn. 2 Abs. 2).
- In Bayern sind Sitzungen generell öffentlich (Rn. 2 Abs. 3) (Anm. gem. VAF III Nr. 3.3.4.4 in Sachsen ebenso)
- Empfehlung an den Vorstand bei Beschlüssen über Verträge (Rn. 2a)
- Hinweise zu möglichen In-Sich-Geschäften wenn der Bürgermeister Vorstandsvorsitzender ist (Rn. 3)
Vorb. zu § 26a-e - Verband der Teilnehmergemeinschaften
- in RLP ist der Verband auch Mitglied im Landesverband der Wasser- und Bodenverbände RLP (Rn. 8)
- Kassenverwaltung in Schleswig-Holstein durch die Landesbank (Rn. 9)
- Aufnahme von NRW und Sachsen-Anhalt (Rn. 12 und 13)
§ 26a - Verband: Entstehung
- Löschung des Wortes "hoheitlich" im jetzt neuen Satz "Auch das wichtige Ziel, des Verbandsapparat gut auszulasten, erlaubt keine Tätigkeit in anderen Bereichen" (Rn. 1)
- Beispiel für unzulässige Maßnahmen des Verbandes (Rn. 1)
§ 26 b - Vorstand; Verbandsbeiträge
- Wenn Beitragserhebung gem. Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz an der Verband übertragen ist, dann ist der Verband Klagegegner, außer wenn der Verband nur im Auftrag handelt (Rn. 2 Absatz 2)
§ 26 d - Aufsicht
- Für Planungsfehler der Flurbereinigungsbehörde haftet weder der Verband, noch die TG (Rn. 3)
§ 27 - Wertermittlung
Zusatz zum Maßgebenden Zeitpunkt der festzustellenden Werte (Rn. 10)
Alternative zur neu Bewertung bei Wertänderung zwischen Wertermittlungszeitpunkt und Stichtag (Rn. 11)
§ 28 - Bewertung nach Nutzen
- Löschung des letztes Satzes von Rn. 2 (begünstigtes Agrarland)
- Möglichkeit der Restwertbewertung von privaten Wegen (Rn. 5 Abs. 2)
- Hinweis zur Ablösung der WertV durch die ImmoWertV (Rn. 6 Abs. 2)
- lt. ImmoWertV gibt es kein begünstigtes Agrarland mehr, Möglichkeit wie Agrarland trotzdem differenziert werden kann wird dargestellt (Rn. 6 Abs. 2)
- Abweichungen bei Ortslagennähe und Erwerbsinteresse --> kein abweichen vom Regelwert (Rn. 8 Abs. 2)
- Nässe als Ertragsungünstig in Rn. 12 aufgenommen
- Einzelbäume bilden keinen Waldrand (Rn. 12)
- Verdeutlichung in Rn. 14, dass dauernde Beschränkungen der Nutzbarkeit zu berücksichtigen sind
- Zu- und Abschläge im Rahmen (Rn. 23)
- Rahmen muss vor der Durchführung der Wertermittlung festsehen (Rn. 24)
- starke und umfangreiche Überarbeitung von Rn. 31
§ 29 - Bewertung nach Verkehrswert
- Überarbeitung von Rn 6 wegen Übernahme aus der ImmoWertV
- Rn 7 erweitert was baureifes Land ist
- Rn 12 erweitert in Hinblick, wann Verkehrswertbewertung nicht anwendbar ist
- Entscheidung zum Sportplatz in Rn. 26 aufgenommen
§ 31 - Sachverständige
- Tätigkeiten von Teilnehmern (rn. 3)
- Darstellung, dass in Bayern, Brandenburg und Sachsen der Vorstand mit Sachverständigen für die Wertermittlung zuständig ist (Rn. 4)
§ 32 - Feststellungsverfahren
- wie in Rn. 24 zu § 28 nochmal: Rahmen muss vorher niederschriftlich festgelegt sein
- Wenn Einlage- und Abfindung und Freistellung von Flächenabzug und Beitrag kann die Wertermittlung nicht erfolgreich gerügt werden (Rn. 10)
- Keine Notwendigkeit die Wertermittlung in allen Einzelheiten zu erläutern (Rn. 11)
§ 34 - Veränderungssperre
- Abs. 1 Nr. 3 ist eine abschließende Aufzählung (Rn. 7 Abs. 3)
- Vorschrift dient nicht dem Natur- oder Wasserschutz, noch nach dem Baurecht (Rn. 7 Abs. 4)
§ 35 - Betretungsrecht
- Übertragung in einigen Bundesländern auf die TG (Rn. 1)
- Anfechtungsmöglichkeit des Flurbereinigungsplanes wegen Aussagen hinsichtlich Absteckung und Abmarkung (Rn. 4)
§ 36 - Vorläufige Anordnung
- das Ziel der Strukturverbesserung aufgenommen in Rn. 1
- § 37 Abs. 1 FlurbG Maßnahmen aufgenommen in Rn. 2
- Hinweis das die Dringlichkeit vom Einzelfall abhängt in Rn. 14
- Erweiterung Rn. 14 hinsichtlich Anspruch nach § 40 und Dringlichkeitserfordernis
- Gründe aus dem Urteil des BVerwG vom 14.11.2012 in Rn. 15 aufgenommen (Feststellungsnotwendigkeit, Strukturverbesserung)
- Rn. 15 erweitert. Ein nicht zwingend notwendiger Wirtschaftsweg begründet keine Dringlichkeit
- Bestimmtheitsgrundsatz in Rn. 19 vertieft
- kein Anhörungstermin gem. § 59 Abs. 2 wenn die Entschädigung mitd er Anordnung festgesetzt wird (Rn. 22)