BVerwG vom 17.12.1998 (Az.: 11 C 1/98)

 

§ 45 Satz 1 LwAnpG mit dem dort bestimmten Rückgabeanspruch eines ausscheidenden LPG-Mitgliedes regelt nicht, was mit selbständigem Gebäudeeigentum zu geschehen hat, das auf der Rückgabefläche lastet (wie BGH, Urteil vom 13. Juli 1998 - II ZR 41/97 - RdL 1998, 331). § 45 LwAnpG steht deshalb insoweit der Einleitung und Durchführung eines Bodenordnungsverfahrens nach dem 8. Abschnitt des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes nicht entgegen.

 

  • Rechtsgrundlage für die Anordnung der Eintragung eines Zustimmungsvorbehaltes ist § 13 S. 2 GBBergG i.V.m. § 6 Abs. 4 S. 1 BoSoG
  • Antrag auf Durchführung eines LwAnpG Verfahrens ist einzige Voraussetzung für die Anordnung der Eintragung eines Zustimmungsvorbehaltes
  • Anhörung vor Eintragung eines Zustimmungsvorbehaltes notwendig (sonst Verfahrensfehler)
  • Grundbuchamt trägt nur auf Ersuchen ein und prüft nicht die Eintragungsvoraussetzungen
  • ohne Zustimmung keine Abfindung in Geld statt Land
  • "Der damit in Bezug genommene § 6 Abs. 4 BoSoG sieht vor, daß die Sonderungsbehörde in Verfahren nach § 1 Nr. 3 und 4 BoSoG anordnen kann, daß über die dinglichen Rechte an Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten bis zum Abschluß des Verfahrens nur mit ihrer Genehmigung verfügt werden darf; die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Verfügung die Durchführung des Verfahrens nicht beeinträchtigen wird."