BayVGH vom 31.07.2007 (Az.: 13 A 06.1737)

Für die Einstufung einer Fläche als Hoffläche ist deren tatsächliche Nutzung maßgebend. Der in § 44 Abs. 3 Satz 3 FlurbG geregelte Erschließungsanspruch begründet nur ein Recht des Teilnehmers auf den Anschluss seiner Abfindungsflurstücke an das Wegenetz, jedoch kein Recht auf eine Mehrfacherschließung.

  • Neben der rechnerischen Wertgleichheit sind auch die anderen Gleichwertigkeit bestimmenden Faktoren maßgebend
  • ein Hausgarten fällt nicht unter die besonders geschützte Hoffläche
  • selbst die in der Wertermittlung festgelegte Fläche als Verkehrsfläche oder die Festsetzung im FNP besagt noch nicht, dass es sich um eine besonders geschützte Hoffläche handelt. Die tatsächliche Nutzung ist ausschlaggebend
  • Erschließungsanspruch auf ortsübliche Benutzung
  • Parkende Fahrzeuge auf Erschließungswegen müssen mit Mitteln des Sicherheitsrechtes beseitigt werden
  • kein Anspruch auf besondere Vorteile oder einen optimalen Flurbereinigungsplan
  • Schutz des Eigentums im Flurbereinigungsverfahren gem. Art. 14 GG auf Schmälerung
  • Erschließung innerhalb des Abfindungsgrundstückes liegt in der Aufgabe des Grundstückseigentümers
  • sofern Hindernisse (Böschungen, Wasserläufe) das Abfindungsgrundstück trennen, besteht Anspruch Mehrfacherschließung

 
BayVGH vom 21.05.2007 (Az.: 13 A 06.111)

  1. Die Ausräumung von Widersprüchlichkeiten zwischen der Darstellung von Abfindungsflurstücken in der Abfindungskarte und dem Inhalt anderer Flurbereinigungsunterlagen begründet ein öffentliches Interesse an einer nachträglichen Änderung des Flurbereinigungsplans auch nach Ergehen der (vorzeitigen) Ausführungsanordnung. Die Sicherung der finanziellen Leistungsfähigkeit einer Gemeinde zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben rechtfertigt ebenfalls eine nachträgliche Planänderung.
  2. Die Rücktrittsregelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 323, § 349 BGB) sind auf Planvereinbarungen entsprechend anwendbar (Art. 62 Satz 2 BayVwVfG (VwVfG BY)).
  • Fehler gem. § 132 FlurbG müssen klar ersichtlich sein, "ins Auge springen" bzw. sich förmlich aufdrängen, sonst gilt § 132 FlurbG nicht
  • Planänderungen gem. § 64 Satz 1 FlurbG sind notwendig, damit stimmige und widerspruchsfreie Flurbereinigungsunterlagen vorliegen