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BVerwG vom 26.11.1981 (Az.: 5 C 72/80)
- Im Flurbereinigungsverfahren ist die Ausweisung der gemeinschaftlichen Benutzung oder einem gemeinschaftlichen Interesse dienenden Wege als "öffentliche Wege" nur dann zulässig, wenn die Neuordnung des Verfahrensgebietes es erfordert, daß ein gemeinschaftlicher Weg gleichzeitig dem öffentlichen Verkehr dient.
- Wie weit der Benutzerkreis gemeinschaftlicher Anlagen iS FlurbG § 39 Abs 1 S 2 zu ziehen ist, ergibt sich aus ihrer Funktion und im übrigen aus den hierzu in dem Flurbereinigungsplan zu treffenden Bestimmungen.
- Flurbereinigungsplan kann gemeinschaftliche Anlagen der Gemeinde zuteilen, auch Zuteilung als öffentliche Anlagen (vgl. § 41 Abs. 1 FlurbG)
- Neben Wirtschaftswegen können auch Straßen und Wege innerhab der Ortslage neu geschaffen und angelegt werden
- Flurbereinigung unterstützt lediglich die Gemeinden hinsichtlich der Ortsstraßen (Bereitstellung von Land)
- Eine Erweiterung des Aufgabenbereiches auf die Kompetenzen anderer Behörden besteht nicht (Zweck der Flurbereinigung ist entscheidend)
- Ausweisung einer Anlage die im gemeinschaftlichen Interesse steht als öffentlichen Anlage nur dann wenn der Zweck der Flurbereinigung diese rechtliche Qualifizierung erfordert.
- nicht öffentliche Wirtschaftswege sind im Allgemeinen ausreichend, für den landwirtschaftlichen Verkehr und die Erschließung der Grundstückseigentümer und sonstigen Nutzungberechtigten
- die Ausweisung als öffentlichen Weg erfordert, dass der Weg einem nicht abgrenzbaren Benutzerkreis zugänglich gemacht werden muss.
- Bauordnungsrecht ist unerheblich hinsichlich der Ausweisung von öffentlichen/nicht öffentlichen Wegen (FlurbG erfordert eine so weitgehende Sicherung nicht)
- Hinausgehende Benutzungen von Wirtschaftswegen, die nur dem landwirtschaftlichen Verkehr freigegeben worden, sind ausgeschlossen.
- Ausweisung von öffentlichen Wegen Bedarf es nicht, wenn Wohnbebauungen an Wirtschaftswegen liegen. Die Zweckbestimmung im Flurbereinigungsplan der gemeinschaftlichen Anlage (Wirtschaftsweg) reicht die Freigabe für den Anliegerverkehr.