OLG Frankfurt vom 25.09.2001 (Az.: 20 W 458/00 bzw. 20 W 458/2000)

Trägt das Grundbuchamt an einem Einlagegrundstück eines Flurbereinigungsverfahrens einen Nießbrauch ein, nachdem die vorzeitige Ausführung des Flurbereinigungsplans wirksam angeordnet war und ist für das belastete Einlagegrundstück im Flurbereinigungsplan kein Ersatzgrundstück ausgewiesen, so hat das Grundbuchamt auf Anregung der Flurbereinigungsbehörde ein Löschungsverfahren nach GBO §§ 84ff wegen rechtlicher Gegenstandslosigkeit des Nießbrauchs einzuleiten. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Flurbereinigungsbehörde ausdrücklich nicht um die Löschung des Nießbrauchs im Rahmen von FlurbG § 79 ersucht. Im Weg der Zwischenverfügung kann der Flurbereinigungsbehörde weder die Ergänzung ihres Berichtigungsersuchens nach FlurbG § 79, noch die Abänderung des bestandskräftigen Flurbereinigungsplans aufgegeben werden.

  • "Die Prüfung des Grundbuchamts beschränkt sich darauf, ob die ersuchende Behörde zur Stellung eines Ersuchens der in Rede stehenden Art abstrakt befugt ist, ob das Ersuchen bezüglich seines Inhalts und seiner Form den gesetzlichen Vorschriften entspricht und ob die durch das Ersuchen nicht ersetzten Eintragungserfordernisse gegeben sind"
  • "Eine inhaltliche Prüfung kommt dem Grundbuchamt nicht zu, es sei denn das Grundbuchamt weiß, dass die von ihm verlangte Eintragung unrichtig sein würde."
  • Eintragungen im Grundbuch nach der (vorzeitigen) Ausführungsanordnung sind ein Verstoß gegen § 19 GBO.
  • Ausführungsanordnung hat tatsächliche Grundbuchsperre zur Folge