BFH vom 17.05.2000 (Az.: II R 47/99)
Der Verzicht des an einem Flurbereinigungsverfahren beteiligten Grundstückseigentümers auf Landabfindung zugunsten eines Dritten verbunden mit der Übertragung des vorläufig eingewiesenen Besitzes unterliegt nicht der Grunderwerbsteuer.

  • Durch Landverzichtserklärung erhält der Dritte das Recht zur Nutzung der Grundstücksfläche, aber keine rechtliche Möglichkeit der Verfügung (Verwertung) oder eine wirtschaftlich gleichstehende Rechtsposition
  • Der Dritte wird nur aller Voraussicht nach mit Ausführung des Flurbereinigungsplanes rechtlicher Eigentümer. Diese Rechtsposition ist ungesichert im Sinne des GrEStG
  • Die Rechtsposition des Dritten zielt lediglich auf die Übertragung des Eigentums hin und bereitet sie vor. Dies bewirkt jedoch erst die Ausführungsanordnung des Flurbereinigungsplanes (erst dann tritt die Steuerpflicht ein)
  • Anspruch von Land in gleichem Wert unterliegt nicht der Grunderwerbsteuer. Die Abtretung der Rechtsposition führt dementsprechend auch zu keinem der Grunderwerbsteuer unterliegenden Vorgang.