BVerwG vom 30.09.1992 (Az.: 11 C 1/92)

  1. Landwirtschaftlicher Grundbesitz kann mit dem Ziel einer Förderung der landwirtschaftlichen Erzeugung (§ 1 FlurbG F. 1953) bzw. Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Landwirtschaft (§ 1 FlurbG F. 1976) auch dann im Sinne des § 37 Abs. 1 Satz 2 FlurbG nach Lage und Form zweckmäßig gestaltet werden, wenn der betroffene Teilnehmer keinen landwirtschaftlichen Betrieb hat.
  2. Auch Personen, die keinen (Land-)Wirtschaftsbetrieb führen, können als Eigentümer eines Hausgrundstücks eine den Schutz des § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FlurbG genießende Hoffläche haben.
  3. Der besondere Schutz des § 45 Abs. 1 FlurbG kommt nur solchen Flächen zugute, die zu dem nach § 44 Abs. 1 Sätze 3 und 4 FlurbG maßgebenden Zeitpunkt in der in der einschlägigen Schutznorm bezeichneten Weise genutzt werden oder die dort angeführten Anlagen aufweisen (im Anschluß an die bisherige Rspr.).
  • Flurbereinigungsbehörde kann nicht "jedwede Maßnahme treffen, für deren Durchführung die Flurbereinigung die Gelegenheit bietet"
  • Handlungsrahmen bestimmt sich nach § 37 FlurbG
  • Auch wenn der Grundstückseigentümer keinen landwirtschaftlichen Betrieb führt kann die Neugestaltung und andere Maßnahmen als Vorteil im Sinne einer Förderung der landwirtschaftlichen Erzeugung angsehen werden.
  • zu ländlichen Grundbesitz wird auch gezählt, dessen Grundstücke jederzeit zu landwirtschaftlichen Betrieben eingeliedert werden kann und die Schutzvorschrift gem. § 45 FlurbG greift nicht.
  • Hofflächen gem. § 45 Abs. 1 Nr. 1 FLurbG müssen im räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit einem Wirtschaftshof stehen
  • Als Hoffläche können auch Hausgrundstücke die zu wohnzwecken genutzt werden zählen.
  • Gartenfläche keine Hoffläche i.S.v. § 45 Ab. 1 Nr. 1 FlurbG
  • Der Schutz gem. § 45 Ab. 1 Nr. 1 FlurbG betrifft Flächen die eine Wohnzwecken dienende Funktion haben.

BVerwG vom 30.09.1992 (Az.: 11 C 8/92)

  1. Ist ein Abfindungsgrundstück nach § 44 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 FlurbG durch e i n e n Zuweg in ausreichendem Maße erschlossen, kann daneben eine weitere Zuwegung nicht verlangt werden (im Anschluß an die bisherige Rechtsprechung).
  2. Nach § 44 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 FlurbG hat der Teilnehmer grundsätzlich einen Anspruch auf eine Erschließung, die ihm die Benutzung seiner Abfindungsflurstücke jederzeit ohne besondere Schwierigkeiten ermöglicht (wie bisherige Rechtsprechung).
  3. Das Zugänglichmachen im Sinne des § 44 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 FlurbG ist bei land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken nicht darauf beschränkt, die wirtschaftliche Grundstücksnutzung zu ermöglichen. "Zugänglich" sein soll der Neubesitz dem Teilnehmer vielmehr für jede dort mögliche und erlaubte funktionsgerechte Benutzung.
  • Erschließungsanspruch gem. § 44 Abs. 3 S. 3 FlurbG auch für Waldgrundstücke
  • Abfindungsgrundstücke müssen in ausreichendem Maße an das allgemeine Wegenetz angeschlossen sein
  • Wird durch einen Anschluss o.g. Punkt gewährleistet, kann eine zweite Zuwegung nicht verlangt werden
  • Wegedienstbarkeit genügt Erschließungspflicht
  • Dienstbarkeit muss die Zugänglichkeit des zu erschließenden Grundstücks ebenso sichern, wie ein natürlicher Zugang
  • Erschließungsaufgabe ist Pflichtaufgabe der Flurbereinigunsgbehörde
  • Erschließung muss jederzeit gewährleistet sein
  • "Zuänglich" i.S.v. § 44 Abs. 3 S. 3 FlurbG heißt, dass die auf dem Grundstück mögliche und erlaubte funktionsgerechte Benutzung möglich ist und das der Zugang grundsätzlich sowie uneingeschränkten ohne besondere Schwierigkeiten erfolgen muss.
  • Sessionale Zugangsregeln beschränken den Grundstückseigentümer zu stark und sind nicht mit der Erschließungspflicht in Einklang zu bringen
  • Flurbereinigungsbehörde hat keine Ermessensentscheidung die Erschließung in zeitlicher Hinsicht zu beschränken