Seite 12 von 18
BVerwG vom 30.09.1992 (Az.: 11 C 1/92)
- Landwirtschaftlicher Grundbesitz kann mit dem Ziel einer Förderung der landwirtschaftlichen Erzeugung (§ 1 FlurbG F. 1953) bzw. Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Landwirtschaft (§ 1 FlurbG F. 1976) auch dann im Sinne des § 37 Abs. 1 Satz 2 FlurbG nach Lage und Form zweckmäßig gestaltet werden, wenn der betroffene Teilnehmer keinen landwirtschaftlichen Betrieb hat.
- Auch Personen, die keinen (Land-)Wirtschaftsbetrieb führen, können als Eigentümer eines Hausgrundstücks eine den Schutz des § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FlurbG genießende Hoffläche haben.
- Der besondere Schutz des § 45 Abs. 1 FlurbG kommt nur solchen Flächen zugute, die zu dem nach § 44 Abs. 1 Sätze 3 und 4 FlurbG maßgebenden Zeitpunkt in der in der einschlägigen Schutznorm bezeichneten Weise genutzt werden oder die dort angeführten Anlagen aufweisen (im Anschluß an die bisherige Rspr.).
- Flurbereinigungsbehörde kann nicht "jedwede Maßnahme treffen, für deren Durchführung die Flurbereinigung die Gelegenheit bietet"
- Handlungsrahmen bestimmt sich nach § 37 FlurbG
- Auch wenn der Grundstückseigentümer keinen landwirtschaftlichen Betrieb führt kann die Neugestaltung und andere Maßnahmen als Vorteil im Sinne einer Förderung der landwirtschaftlichen Erzeugung angsehen werden.
- zu ländlichen Grundbesitz wird auch gezählt, dessen Grundstücke jederzeit zu landwirtschaftlichen Betrieben eingeliedert werden kann und die Schutzvorschrift gem. § 45 FlurbG greift nicht.
- Hofflächen gem. § 45 Abs. 1 Nr. 1 FLurbG müssen im räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit einem Wirtschaftshof stehen
- Als Hoffläche können auch Hausgrundstücke die zu wohnzwecken genutzt werden zählen.
- Gartenfläche keine Hoffläche i.S.v. § 45 Ab. 1 Nr. 1 FlurbG
- Der Schutz gem. § 45 Ab. 1 Nr. 1 FlurbG betrifft Flächen die eine Wohnzwecken dienende Funktion haben.
BVerwG vom 30.09.1992 (Az.: 11 C 8/92)
- Ist ein Abfindungsgrundstück nach § 44 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 FlurbG durch e i n e n Zuweg in ausreichendem Maße erschlossen, kann daneben eine weitere Zuwegung nicht verlangt werden (im Anschluß an die bisherige Rechtsprechung).
- Nach § 44 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 FlurbG hat der Teilnehmer grundsätzlich einen Anspruch auf eine Erschließung, die ihm die Benutzung seiner Abfindungsflurstücke jederzeit ohne besondere Schwierigkeiten ermöglicht (wie bisherige Rechtsprechung).
- Das Zugänglichmachen im Sinne des § 44 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 FlurbG ist bei land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken nicht darauf beschränkt, die wirtschaftliche Grundstücksnutzung zu ermöglichen. "Zugänglich" sein soll der Neubesitz dem Teilnehmer vielmehr für jede dort mögliche und erlaubte funktionsgerechte Benutzung.
- Erschließungsanspruch gem. § 44 Abs. 3 S. 3 FlurbG auch für Waldgrundstücke
- Abfindungsgrundstücke müssen in ausreichendem Maße an das allgemeine Wegenetz angeschlossen sein
- Wird durch einen Anschluss o.g. Punkt gewährleistet, kann eine zweite Zuwegung nicht verlangt werden
- Wegedienstbarkeit genügt Erschließungspflicht
- Dienstbarkeit muss die Zugänglichkeit des zu erschließenden Grundstücks ebenso sichern, wie ein natürlicher Zugang
- Erschließungsaufgabe ist Pflichtaufgabe der Flurbereinigunsgbehörde
- Erschließung muss jederzeit gewährleistet sein
- "Zuänglich" i.S.v. § 44 Abs. 3 S. 3 FlurbG heißt, dass die auf dem Grundstück mögliche und erlaubte funktionsgerechte Benutzung möglich ist und das der Zugang grundsätzlich sowie uneingeschränkten ohne besondere Schwierigkeiten erfolgen muss.
- Sessionale Zugangsregeln beschränken den Grundstückseigentümer zu stark und sind nicht mit der Erschließungspflicht in Einklang zu bringen
- Flurbereinigungsbehörde hat keine Ermessensentscheidung die Erschließung in zeitlicher Hinsicht zu beschränken