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BGH vom 11.05.1989 (Az.: III ZR 221/87)
- "Ob eine Streitigkeit öffentlich- oder bürgerlich-rechtlich ist, richtet sich, wenn eine ausdrückliche Rechtswegzuweisung des Gesetzgebers fehlt, nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird."
- Landverzichtserklärung zugunsten des Unternehmensträgers hat erhebliche finanzielle Vorteile (Grunderwerbsteuer, Notariatskosten, Grundbucheintragungen und Katasterfortführung entfallen)
- Anspruch auf Geldabfindung, den die Flurbereinigungsbehörde festsetzt, ist ein öffentlich-rechtlicher Anspruch. Wird der Ausgleich zwischen den Beteiligten untereinander vereinbart ist er bürgerlich rechtlicher Natur.
- Landverzicht bedarf zur Wirksamkeit der Annahme der Flurbereinigungsbehörde (= Verwaltungsakt)