BayVGH vom 04.12.2008 (Az.: 13 A 07.2750)

Ist von der Flurbereinigungsbehörde der Eindruck erweckt worden, ein bestimmtes Einlageflurstück werde unverändert wieder zugeteilt, und ist die gleichwohl erfolgte Veränderung (hier die Abtrennung einer besonders geschützten Fläche im Sinn von § 45 Abs. 1 FlurbG) auch nicht aus dem Teilnehmer gemäß § 59 Abs. 3 FlurbG zuzustellenden Auszug aus dem Flurbereinigungsplan ersichtlich, kann dies – auch wenn die Abtrennung des Grundstücksteils bei Einsicht in die Abfindungskarte erkennbar gewesen wäre – selbst bei einer erst erheblich nach Ablauf der gesetzlichen Frist erfolgten Kenntniserlangung und Widerspruchserhebung eine Nachsichtgewährung (§ 134 FlurbG) rechtfertigen.

  • Flurbereinigungsbehörde hat Nachsicht zu gewähren, bei unverschuldeten Fristversäumungen