BVerwG vom 25.10.1962 (Az.: I C 212.58)

  1. Zum Begriff "Zweck der Flurbereinigung".
    Zur Frage, wann die Veränderung eines Hofraums im Sinne des FlurbG § 45 zum Zwecke der Herstellung einer Ortsstraße zulässig ist.
  • Sämtliche im Flurbereinigungsgebiet liegenden Grundstücke unterliegen der Eingriffs- und Gestaltungsbefugnis der Flurbereinigungsbehörde, soweit nicht die Ausnahmeregelung des § FlurbG eingreift. (Rn. 8)
  • Die Veränderung von Hofraumflächen ist nur möglich, wenn der ZWeck der Flurbereinigung dies gem. § 45 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG erfordert.
  • wenn gesetzlich zulässige Maßnehmen durchgeführt werden müssen um den Auftrag sachgerecht zu erledigen ist die Erfordernis gem. § 45 Abs. 1 FlurbG gegeben (Rn. 11)
  • Die Förderung der allgemeinen Landeskultur und der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugungen erfolgt durch Grundstückszusammenlegung, wirtschaftliche Neugestaltung und landeskulturelle Maßnahmen. Die zulässigen Maßnahmen werden in § 37 Abs. 1 FlurbG näher bezeichnet. In § 37 Abs. 2 werden Verfahrensgrundsätze aufgeführt. (Rn. 12)
  • Aufgabe der Flurbereinigung gem. § 37 Abs. 1 FlurbG ist das Gebiet durch Wege zu erschließen und ergänzend durch § 39 FlurbG Wege zu schaffen wenn es dem Interesse der allgemeinen Landeskultur dient und wirtschaftlichen Bedürfnis der Teilnehmer ist. (Rn. 13)
  • Flurbereinigung ist nicht auf reine landwirtschaftliche Zwecke beschränkt (Rn. 13) sondern orientiert sich an der wirtschaftlichen Bedürftigkeit der Teilnehmer.
  • wirtschaftliche Bedürfnis der  Gemeindeangehörigen oder Aufgaben, die der Gemeinde als öffentlicher Körperschaft obliegen, scheiden für die Anwendung des § 39 FlurbG aus (Rn. 13)
  • § 37 Abs. 2 i.V.m. § 40 FlurbG gibt der Flurbereinigungsbehörde auch die Aufgabe die Ordnung des öffentlichen Verkehrs herbeizuführen.
  • Trotz des weitgespannten Tätigkeitsbereiches der Flurbereinigungsbehörde kann nicht jede Maßnahme, die notwendig und zweckmäßig ist, durchgeführt werden. "Die Flurbereinigungsbehörde müsse sich in jedem Fall auf eine konkrete Vorschrift des Flurbereinigungsgesetzes stützen können, die die einzelne Maßnahme zulasse."
  • Eine Ortstraße kann auch eine gemeinschaftliche Anlage i.S.v. § 39 FlurbG sein
  • "Die öffentlichen Wege gehören dann zu den gemeinschaftlichen Anlagen im Sinne des § 39 FlurbG, wenn die Schaffung im Interesse der allgemeinen Landeskultur und im wirtschaftlichen Interesse der Beteiligten erforderlich ist. Diese Voraussetzungen liegen regelmäßig vor, wenn durch den öffentlichen
    Weg die Feldmark erschlossen oder eine Auflockerung der Ortslage erreicht wird." (Rn. 18)