BGH vom 13.01.1983 (Az.: III ZR 118/81)

  1. Entspricht in einer Regelflurbereinigung (FlurbG § 1) die einem beteiligten Eigentümer im Flurbereinigungsplan zugeteilte Abfindung den gesetzlichen Bestimmungen (FlurbG § 44), so ist für die Annahme eines enteignungsgleichen Eingriffs ("wegen unzureichender Abfindung") kein Raum mehr.
  2. Zur Bindung des ordentlichen Gerichts an ein rechtskräftiges Urteil des Flurbereinigungsgerichts.
  • Streit um die Höhe der Enteignungsentschädigung bei Teilnahme an einer Flurbereinigungsmaßnahme wegen schlechter Beschaffenheit eines im Verfahren erworbenen Grundstücks
  • Zulässigkeit des ordentlichen Rechtswegs bei Flurbereinigungsmaßnahmen und Bindung des Gerichts an vorhergehende Entscheidungen
  • Enteignung und Entschädigung bei der Unternehmensflurbereinigung
  • Grundzüge der ländlichen Regelflurbereinigung und Auswirkungen auf das Eigentum
  • Fehlende Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte im Regelflurbereinigungsverfahren und ausnahmsweise Zuständigkeit für den enteignungsgleichen Eingriff
  • Bindung der ordentlichen Gerichte an Entscheidungen der Verwaltungsgerichte über die Rechtmäßigkeit von Entscheidungen im Flurbereinigungsverfahren